Nachweise für gutes Arbeitszeugnis

von Redaktion

Die Formulierung „stets zur Zufriedenheit“ im Arbeitszeugnis entspricht einer durchschnittlichen Leistungsbeurteilung. Wer ein besseres Zeugnis will, muss überdurchschnittliche Leistungen auch nachweisen, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rostock (Az: 5 Sa 108/23). Ein ehemaliger Schulbegleiter hatte auf eine Ergänzung „stets voll zur Zufriedenheit“ geklagt. Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger habe aber keine Tatsachen vortragen können, die eine bessere Bewertung gerechtfertigt hätten. Wer auf Verbesserung des Arbeitszeugnisses klagt, müsse Beweise für überdurchschnittliche Leistungen vorlegen.

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