Wer in Fonds investiert, muss Steuern auf fiktive Erträge zahlen. Dafür greift der Freistellungsauftrag Jahr für Jahr. © dpa
Anlegerinnen und Anleger könnte im Januar ein Abrechnungsposten überraschen: die Vorabpauschale. Doch was ist diese Pauschale genau? Wen trifft sie? Und was muss man dazu wissen?
■ Steuer auf fiktiven Ertrag
Die Vorabpauschale ist eine steuerliche Regelung für Investmentfonds. Vorab bedeutet im Grunde: Die Pauschale ist nur ein fiktiver Ertrag, auf den dann Abgeltungssteuer erhoben wird, erklärt Daniel Hoffmann, Steuerexperte beim Bundesverband deutscher Banken.
Zwar gibt es die Vorabpauschale seit 2018, aber wegen der Negativzinsen kam sie in manchen Jahren gar nicht zum Tragen. Berechnet wird sie nämlich anhand des Basiszinses, den wiederum die Deutsche Bundesbank regelmäßig bekannt gibt. Die Regelung soll sicherstellen, dass Erträge nicht über viele Jahre aufgeschoben und unversteuert bleiben, bis jemand schließlich seine Fondsanteile verkauft.
■ Fonds und ETFs betroffen
Betroffen sind vor allem thesaurierende Fonds, bei denen Gewinne nicht direkt ausbezahlt, sondern automatisch reinvestiert werden. Aber auch bei ausschüttenden Fonds greift die Vorabpauschale, nämlich dann, wenn die Ausschüttungen geringer ausfallen als die berechnete Pauschale. Werden dann irgendwann Fondsanteile gewinnbringend verkauft, wird die Vorabpauschale auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. Der bereits versteuerte Betrag wird also berücksichtigt, es wird nicht doppelt besteuert.
Allerdings: Verkaufen Sie mit Verlusten, wird die zuvor durch die Vorabpauschale gezahlte Steuer nicht zurückerstattet. Sie wird aber laut Daniel Hoffmann in einen sogenannten „Verlusttopf“ eingebucht und gegebenenfalls mit etwaigen späteren Gewinnen verrechnet.
■ Formel für die Berechnung
Bei den Experten von Finanztipp findet sich auch eine Formel, mit dem die Fondsanbieter die Vorabpauschale berechnen: Sie multiplizieren den Wert der Fondsanteile zu Beginn des abgelaufenen Kalenderjahres mit 0,7 sowie dem Basiszins, um den fiktiven Basisertrag zu ermitteln. Der liegt laut Bundesbank aktuell bei 3,37 Prozent, also 0,0337. Lag der Wert eines Fonds im Depot zu Jahresbeginn bei 10 000 Euro, fallen nach aktuellen Stand etwa 236 Euro Vorabpauschale an – allerdings nur, wenn der tatsächliche Ertrag des Fonds oder ETFs höher liegt als diese Summe. Da das Geld im neuen Jahr meist automatisch vom Verrechnungskonto abgebucht wird, sollten Anleger darauf achten, dass sie dort eine ausreichend hohe Summe liegen haben. Das alles passiert automatisch und wird genau im Depotauszug ausgewiesen.
■ Freistellung bedenken
Tipp: Wer einen Freistellungsauftrag hat, kann damit maximal 1000 Euro steuerfreien Gewinn pro Jahr mit Fonds und ETFs kassieren. Die Freistellung greift auch bei der Vorabpauschale. So hilft sie Kleinanlegern wenigstens dabei, etwas Steuern zu sparen. Der Nachteil der Vorabbesteuerung ist hingegen, dass auf das vorab an den Fiskus gezahlte Kapital der Zinseszins bei der Geldanlage nicht mehr wirken kann.
D. HOFFMANN UND A. HÖSS