Beim Küchenkauf geht es um viel Geld. © Panthermedia
Durch zwei Gerichtsverfahren werden Kunden von Möbelhäusern die Rücken gestärkt. Zwei Gerichte haben klargestellt, dass Küchen erst nach dem Einbau zu bezahlen sind. Andere Regelungen seien unwirksam – auch wenn die Küchenstudios gerne vorab das Geld sehen.
Einen außergewöhnlich hohen Skontobetrag gewährte ein Küchenstudio einem Ehepaar, das sich eine Küche inklusive Elektrogeräte ausgesucht hatte. 20 Prozent Nachlass sollte es geben, wenn die Rechnung bis zum Tag der Lieferung bezahlt wurde. Wie auch die Vorinstanz, das Landgericht Frankenthal, bewertete das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die Klausel als unzulässig. Das Ehepaar sollte für die Küche 70000 Euro bezahlen. Allerdings wurde ein 20-prozentiger Skontobetrag in Aussicht gestellt, was 14000 Euro ausmachte. Bedingung: Das Paar sollte bis zum Tag der Lieferung und Rechnungstellung vollständig bezahlen. Der Mann überwies erst knapp eine Woche nach Erhalt der Rechnung – gekürzt um die 14000 Euro sowie unter Zurückhaltung eines Betrages von 3000 Euro wegen einer nicht erledigten Aufgabe. Kurz darauf zahlte er aber auch diese 3000 Euro, nachdem das Küchenstudio mitgeteilt hatte, den Skontoabzug gebe es nur bei vollständiger Zahlung. Das Küchenstudio klagte dann die Differenz zwischen vollem Rechnungsbetrag und dem Sonderpreis unter Abzug des Skontobetrags ein – ohne Erfolg.
Die Zahlungsbedingung im Kaufvertrag „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ wurde von beiden Gerichten als unzulässig erachtet. Dafür gebe es mehrere Gründe: Zum einen lasse die Zahlungsbedingung dem Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung wegen Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, wolle er nicht den Skonto verlieren. Zahle er am selben Tag, habe er keinen angemessenen Zeitraum, um die erbrachte Leistung und die Rechnung zu prüfen. Ferner sei eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere zehntausend Euro dem Kunden auch nicht zumutbar.
Außerdem sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten, sollte den Bedingungen nicht entsprochen werden. Denn branchenüblich sei nur ein Skonto in Höhe von ein bis drei Prozent.
Da die Klausel unwirksam sei, schulde das Ehepaar nur den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag – also den „Gesamtpreis“ von 70000 Euro abzüglich des Skontos. Laut Oberlandesgericht hat das Küchenstudio die Berufung auf einen entsprechenden Hinweis des Senats zurückgenommen. Neben dem Skontobetrag hatte das Küchenstudio auch weitere rund 1000 Euro für weitere Arbeiten im Zuge des Einbaus und zur Beseitigung von Mängeln eingeklagt. Auch diesen Betrag erhielt es nicht, das Gericht sah einen entsprechenden mündlichen Zusatzauftrag nicht als erwiesen an. Das Aktenzeichen des Pfälzischen Oberlandesgerichts lautet 5 U 38/23.
Interessant: Vor mehr als zehn Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Möbelhauses unwirksam ist, nach der „der Kaufpreis spätestens bei Anlieferung (…) ohne Abzug zu bezahlen“ sei. Bei dem Fall ging es um rund 24000 Euro, wobei vereinbart wurde, dass statt des vollen Kaufpreises ein Sicherheitsabschlag von 2500 Euro zunächst einbehalten werden durfte. Da die Küche Mängel aufwies, die der Lieferant nicht beseitigen wollte, bevor auch der Rest bezahlt war, traten die Käufer vom Vertrag zurück – was das Küchenstudio nicht akzeptierte. Der BGH gab aber auch hier dem Kunden Recht: Er hätte ansonsten „jedes Druckmittel“ verloren, falls Einbau und gegebenenfalls Nachbesserung mangelhaft seien (AZ: VII ZR 162/12).
VON MAIK HEITMANN