Auch im Internet gilt das Steuerrecht: Dabei sind gelegentliche Verkäufe im Netz in der Regel kein Grund zur Sorge. Bei regelmäßigen Einnahmen aus einer bestimmten Tätigkeit heraus kann die Behörde aber eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellen. Das kann dann wiederum eine Steuerpflicht nach sich zi
Dieser Artikel (ID: 2184549) ist am 05.12.2024 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 33), Wasserburger Zeitung (Seite 33), Mangfall-Bote (Seite 33), Chiemgau-Zeitung (Seite 33), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 33), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 33), Neumarkter Anzeiger (Seite 33).