VERBRAUCHER

Weihnachtsgeld trotz Kündigung

von Redaktion

Vom Arbeitgeber gibt es zum Jahresende oft noch eine mehr oder weniger große Bonuszahlung – nämlich das Weihnachtsgeld. Darauf kann man sogar dann noch Anspruch haben, wenn man vor der Auszahlung gekündigt hat. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 10 AZR 848/12), auf welches das Ratgeberportal Finanztip hinweist.

In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber just an dem Tag des Ausscheidens eines Mitarbeiters, nämlich am 30. September, ein Schreiben versandt, in dem das Unternehmen die Auszahlung einer außerordentlichen finanziellen Zuwendung an die Belegschaft mit dem November-Gehalt ankündigte. Als Begründung für den Bonus gab der Arbeitgeber an, den Beschäftigten für ihren bisherigen persönlichen Einsatz danken und sie mit der Zahlung außerdem für eine weitere Zusammenarbeit motivieren zu wollen. Weil die Auszahlung erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschäftigten erfolgte, erhielt dieser die Sonderzahlung nicht. Dagegen wehrte sich der Mann und klagte – mit Erfolg.

Vor dem Bundesarbeitsgericht bekam der Kläger schließlich Recht. Die Argumentation der Richter in ihrem Richterspruch: Weil es sich bei der Zahlung unter anderem um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit handelte, kann die Auszahlung nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden, wie es eine Klausel ausdrücklich vorsah. Vielmehr habe der Kläger Anspruch auf eine anteilige Auszahlung – in diesem Fall neun Zwölftel der angekündigten Summe, weil er neun von zwölf Monaten beim Arbeitgeber beschäftigt war.

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