Ein Minijob bringt im nächsten Jahr etwas mehr Geld ein. Viele üben die geringfügige Beschäftigung mittlerweile im Homeoffice aus. Auch für Rentner kann das eine interessante Option sein. © Julian Stratenschulte/dpa
Zum Jahreswechsel steigt der Mindestlohn pro Arbeitsstunde um 41 Cent, im Minijob sind 556 Euro im Monat erlaubt und wer knapp mehr verdient, ist voll sozialversichert – für ein paar Cent. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:
Was ändert sich 2025 beim Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Arbeitsstunde. Die beschlossene Erhöhung entspricht 3,3 Prozent. In etlichen Branchen gibt es allerdings höhere Branchen-Mindestlöhne.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Für fast alle Arbeitnehmer. Ausnahmen gibt es nur für Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung. Schüler und Studenten ab 18 Jahren haben dagegen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Mindestlohn muss auch bei Minijobs in Privathaushalten gezahlt werden.
Tipp: Der Mindestlohn gilt – wie die anderen arbeitsrechtlichen Regelungen – auch für jobbende Senioren, auch dann, wenn diese bereits Rente beziehen. Entgegenstehende Abmachungen sind nichtig.
Bisher erhalte ich den Mindestlohn. Muss ich die Erhöhung im Januar beantragen?
Nein. Zum Jahresbeginn 2025 muss der Mindestlohn automatisch und ohne Antrag angepasst werden. Arbeitnehmer, insbesondere Minijobber sollten daher die Lohnabrechnung vom Januar besonders überprüfen.
Tipp: Die Mindestlohn-Hotline des Bundesarbeitsministeriums, erreichbar unter 030 60 28 00 28, informiert über die Rechte aus dem Mindestlohngesetz. Bei Beschwerden über die Nichteinhaltung des Mindestlohns kann die Hotline direkt an die zuständige Stelle des Zolls vermitteln.
Was ändert sich 2025 bei Minijobs?
Mit jedem Anstieg des Mindestlohns steigt auch die Minijobgrenze – um den gleichen Prozentsatz. 2025 liegt sie bei 556 Euro. Im vierten Sozialgesetzbuch ist in § 8 Abs. 1a genau definiert, wie das Verhältnis von Mindestlohn und Minijob-Grenze ist. Danach liegt die Geringfügigkeitsgrenze (so heißt die Minijobgrenze offiziell) „bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn”. Die Grenze wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Wer will, kann die Probe machen: 12,82 Euro x 130 : 3 = 555,53 Euro. Aufgerundet auf volle Euro sind das 556 Euro.
Durch die skizzierte Formel ist auch auf Dauer festgeschrieben, wie viele Stunden Minijobber monatlich maximal arbeiten dürfen, ohne dass die Minijob-Grenze überschritten wird. Dies sind 130 : 3, also 43 1/3 Stunden pro Monat. Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Stundenlohn, so reduziert sich die maximale Arbeitszeit auch entsprechend.
Bisher verdiene ich in meinem Minijob 538 Euro. Habe ich ab 2025 Anspruch auf 556 Euro?
Das muss nicht so sein. Entscheidend ist der Stundenlohn. Falls im Arbeitsvertrag bereits ein Stundenlohn von mehr als 12,82 Euro vereinbart war, muss sich gar nichts ändern. Wer bisher auch nur den Mindestlohn erhalten hat, hat Anspruch auf eine Gehaltserhöhung.
Was ändert sich 2025 bei der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen?
Durch die Anhebung der Minijob-Grenze ändert sich für geringfügig Beschäftigte auch die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung. Sie dürfen ab 2025 maximal 556 Euro (bisher: 538 Euro) im Monat als Einkommen erzielen, um noch ohne eigene Beitragszahlungen über gesetzlich versicherte Angehörige (Eltern, Ehepartner) krankenversichert zu sein. Für diejenigen, die keinen Minijob haben, beträgt die Einkommensgrenze im kommenden Jahr 535 Euro (1/7 der Bezugsgröße).
Wird auch die Midijob-Grenze 2025 erhöht?
Die Obergrenze für Jobs im sogenannten Übergangsbereich („Midijobs”) bleibt unverändert bei 2000 Euro. Ab diesem Verdienst fallen die normalen Sozialversicherungsbeiträge an. Die Untergrenze steigt durch die Mindestlohn-Erhöhung auf 556,01 Euro. Bei diesem Monatsgehalt werden sogar gar keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Bei höherem Entgelt steigt die Belastung schrittweise an.
Gelten die Midijob-Regeln auch für Nebenjobs von Arbeitnehmern?
Nein. Wer ohnehin im Hauptjob mehr als 2.000 Euro brutto verdient, zahlt auch im Nebenjob die normalen Sozialversicherungsbeiträge. Allerdings können Arbeitnehmer mehrere kleine Midijobs ausüben. Die Einkünfte werden dabei, wenn es um die Sozialversicherungsbeiträge geht, zusammengerechnet.
Beispiel: Wer zwei 750 Euro-Jobs hat, muss insgesamt so hohe Beiträge zahlen wie bei einem einzigen 1500-Euro-Job.
Gelten die Midijobs-Regeln auch für Rentner?
Ja. Das kann auch für die Rente nochmals Vorteile bringen. Es gelten auch für Senioren die für Arbeitnehmer günstigen Regelungen bei der Sozialversicherung. Rentner können damit – unter Umständen sogar zum Nulltarif – auch jenseits des regulären Rentenalters – weitere Rentenansprüche erwerben. Dafür müssen sie allerdings auf die ansonsten automatisch eintretende Rentenversicherungsfreiheit des Jobs verzichtet – was durch eine einfache Erklärung dem Arbeitgeber gegenüber funktioniert. Das kann sich lohnen.
Beispiel: Alfred S. verdient in einer Beschäftigung im Übergangsbereich 557 Euro monatlich. Er hat auf die Rentenversicherungsfreiheit des Jobs verzichtet. In diesem Fall muss er monatlich insgesamt ganze 26 Cent an Sozialversicherungsbeiträgen und keine Lohnsteuer zahlen. Damit erwirbt er in der Rentenversicherung aber die vollen Ansprüche, die einem Bruttoentgelt von 557 Euro entsprechen. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung steigt für diesen Minibetrag die monatliche Altersrente ab Juli des Folgejahres um mehr als sechs Euro. Nach drei Jahren sind es etwa 20 Euro. Hinzu kommt die turnusmäßige Rentenerhöhung.
Tipp: Allerdings sind Midijobs – anders als Minijobs – nicht steuerfrei. Wer die Altersrente mit einem Job im Übergangsbereich kombiniert, muss in jedem Fall im Folgejahr eine Steuererklärung abgeben. Oft fallen dann nachträglich noch Steuern an. Dies gilt besonders bei höheren Renten, bei niedrigen Renten lohnt sich dagegen die Kombi von Rente und 557 Euro-Job mit Rentenversicherungspflicht meist.
Beispiel: Ein Ehepaar bezieht insgesamt Altersrente in Höhe von 22 000 Euro im Jahr. Einer der Partner übt ganzjährig einen 557-Euro-Job aus. Eine Steuererklärung ist Pflicht, Steuern fallen aber nicht an.
Im nächsten Teil
unserer Serie zum Jahreswechsel geht es um Änderungen in der Sozialversicherung.