LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Michaela S.:„Ich habe vor einigen Jahren, gemeinsam mit meinen Brüdern und meiner Mutter, eine Immobilie (Zweifamilienhaus) von unserem Vater vererbt bekommen. Auf dieser Immobilie ist ein eingetragenes Wohnrecht meines Onkels (Bruder unseres Vaters). Dieser nutzt das Wohnrecht auch in einer der beiden Wohnungen und dem dazugehörigen Garten. Seit Kurzem spielen wir mit dem Gedanken das Haus zu verkaufen. Nun stellt sich uns aber die Frage,: Können wir unseren Onkel auszahlen oder abfinden? Wenn ja, mit welchem Betrag müssen wir dann rechnen? Muss er auf das Angebot eingehen? Oder kann er verweigern, und wir müssten das Haus mit ihm verkaufen, oder sollen wir angesichts der eventuell bevorstehenden Schwierigkeiten doch auf den Verkauf verzichten?“

Wohnrecht ist ein starkes Recht

Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht ist ein sehr stark gesichertes Recht. Solche Rechte werden eingeräumt, wenn es gerade darauf ankommt, dem Berechtigten eine starke und sichere Rechtsposition zu verschaffen. Sie können Ihren Onkel deshalb nicht zwingen, das Wohnrecht aufzugeben.

Auch wenn Sie das Haus verkaufen, bleibt das Wohnrecht Ihres Onkels bestehen. Sie haben also nur die Möglichkeit, sich mit Ihrem Onkel zu einigen, dass er gegen Zahlung eines bestimmten Betrages auf das Wohnrecht verzichtet. Oder aber Sie verkaufen das Haus mit dem Wohnrecht Ihres Onkels.

Die Höhe des Abfindungsbetrages bzw. der Reduzierung des Kaufpreises ist dabei völlig frei verhandelbar. Erfahrungsgemäß spielen dabei das Alter und somit die Lebenserwartung Ihres Onkels und die erzielbare Miete für die von Ihrem Onkel bewohnte Wohnung eine Rolle. Ob es angesichts der Höhe dieses Betrages sinnvoller ist, zunächst auf den Verkauf zu verzichten und das Haus erst zu verkaufen, wenn Ihr Onkel verstorben ist, hängt von den Lebensumständen und den wirtschaftlichen Situationen von Ihnen, Ihren Brüdern und Ihrer Mutter als Eigentümer ab, die ich hier nicht beurteilen kann.

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