Pflege im Heim ist teuer. Da fallen auch kleine Verbesserungen ins Gewicht. Etwas mehr Geld gibt es je nach Pflegegrad – auch für viele, die zu Hause leben. © IMAGO/Zoonar.com/Yuri Arcurs
Alle Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sollen zum Jahreswechsel 2025 besser werden. Das wurde mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bereits im Jahr 2023 beschlossen. Gleichzeitig steigt der Beitragssatz der Pflegeversicherung 2025 um 0,2 Prozentpunkte.
■ Bessere Leistung
Die Leistungen werden pauschal um 4,5 Prozent erhöht. Zudem gibt es bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zum 1. Juli 2025 einen gemeinsamen Etat. So sollen die Leistungen flexibler genutzt werden können. Im Jahr 2028 soll jeweils nochmals eine Anpassung erfolgen, durch die die Kerninflation ausgeglichen werden soll.
■ Pflegegeld
Die weitaus meisten Pflegebedürftigen werden zu Hause („ambulant“) betreut – überwiegend von ihren Angehörigen. Soweit die Betroffenen ohne Beteiligung eines ambulanten Dienstes gepflegt werden, erhalten sie das volle Pflegegeld der Pflegeversicherung. Es soll im Grundsatz an die Angehörigen weitergegeben werden, die sie betreuen. Zum 1. Januar 2025 steigt das Pflegegeld je nach Pflegegrad um 17 bis 43 Euro an.
■ Ambulante Dienste
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können statt des frei verfügbaren Pflegegeldes auch Leistungen von Pflegediensten wählen. Dafür steht ihnen jeweils ein Etat zur Verfügung. Auch dieser steigt 2025 deutlich an. Bei Pflegegrad 3 können sie 2025 beispielsweise Leistungen im Wert von 1497 Euro monatlich abrufen. Fällt die Rechnung des Pflegedienstes höher aus, so müssen die Betroffenen den übersteigenden Betrag selbst bezahlen. Gegebenenfalls ist dann auch Unterstützung durch das Sozialamt möglich. Wer den Etat für Pflegesachleistungen – so nennt es der Gesetzgeber – voll aufbraucht, bekommt kein Pflegegeld. Nach wie vor kann der Etat aber auch nur teilweise ausgeschöpft werden.
Beispiel: Elsa B. hat Pflegegrad 3 und nimmt 2025 nur die Hälfte ihres Etats für Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch. Das sind 748 Euro. In diesem Fall hat sie zusätzlich Anspruch auf Pflegegeld, aber auch hier nur auf den halben Betrag, also 299,50 Euro.
■ Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Auch der Jahresetat für diese beiden Leistungen wird jeweils um 4,5 Prozent erhöht, bei der Verhinderungspflege auf 1685 Euro, bei der Kurzzeitpflege auf 1854 Euro. Zudem wird zum 1. Juli 2025 die Nutzung dieser Leistung flexibilisiert: Bislang – und weiterhin bis Ende Juni 2025 – gelten für diese Leistungen, obwohl sie eng verwandt sind, unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen und Regeln: Ab dem 1. Juli 2025 gibt es jedoch einen „Gemeinsamen Jahresbetrag“ für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Für beide Leistungen steht damit ab Mitte 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3539 Euro zur Verfügung. Pflegebedürftige können diesen nach ihrer Wahl flexibel für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege einsetzen. Der genannte Maximalbetrag steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu. Zwischen den Pflegegraden wird bei diesem Etat nicht differenziert.
Beispiel: Frieda P, die ihre betagte Mutter mit Pflegegrad 2 ansonsten betreut, will mit ihrer Familie im August 2025 vier Wochen in Urlaub fahren. Für diese Zeit sucht sie in einem Pflegeheim einen Kurzzeitpflegeplatz für ihre Mutter. Hierfür kann sie den kompletten Etat für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege nutzen und – sollte noch eine Lücke bestehen – zusätzlich noch den sogenannten Entlastungsbetrag (siehe unten).
Schon seit Anfang 2024 gilt der gemeinsame Jahresbetrag bereits für Familien mit Kindern unter 25 Jahren, wenn die Kinder mit dem Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft wurden.
■ Tages- und Nachtpflege
Der Etat für diese Leistungen wird 2025 auf bis zu 2085 Euro monatlich erhöht. Dieser Betrag gilt für Pflegegrad 5. Die Leistungen für andere Pflegegrade, die ebenfalls erhöht wurden, sind deutlich niedriger (siehe Tabelle). Auch bei dieser Leistung gilt: Die entsprechenden Beträge werden Pflegebedürftigen nicht ausgezahlt, vielmehr können sie Leistungen in der entsprechenden Höhe in Anspruch nehmen.
Tipp: Die Leistungen für die Tages- und Nachtpflege stehen Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld beziehungsweise dem Etat für Leistungen von Pflegediensten zur Verfügung. So wird das Pflegegeld nicht gekürzt, wenn gleichzeitig Tagespflege genutzt wird. Gleiches gilt für den Etat für die ambulante Pflege eines Pflegedienstes.
Die Tages- und die sehr selten angebotene Nachtpflege sollen die häusliche Pflege ergänzen. So kann ein Pflegebedürftiger morgens und abends von einem ambulanten Pflegedienst oder von Angehörigen betreut werden und tagsüber eine Tagespflege besuchen. Hier handelt es sich eigentlich um die wichtigste Leistung zur Entlastung pflegender Angehöriger. Leider gibt es derzeit noch viel zu wenig Angebote, zudem ist die Versorgungslage je nach Region höchst unterschiedlich.
■ Entlastungsbetrag
Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag. Dies gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Entlastungsbetrag steigt zum 1. Januar 2025 von 125 Euro auf 131 Euro (jährlich: von 1500 Euro auf 1572 Euro). Pflegebedürftige können damit jeden Monat Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen. Dieser Betrag ist mit Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegegeld, Pflegesachleistung und Tagespflege kombinierbar. Der Entlastungsbetrag kann also beispielsweise eingesetzt werden, wenn der Etat, der für die Tagespflege vorgesehen ist, nicht ausreicht, um die Kosten zu decken.
Der Entlastungsbetrag muss nicht jeden Monat genutzt werden. Er kann auch „angespart“ und zum Beispiel erst am Jahresende voll in Anspruch genommen werden. Es ist beispielsweise möglich, im Dezember auf einen Schlag Leistungen im Wert von 1572 Euro zu nutzen. Zudem können Leistungen, die innerhalb eines Kalenderjahrs nicht abgerufen werden, bis Ende Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden.
Tipp: Wenn Sie den Entlastungsbetrag 2024 nicht genutzt haben und diesen bis Mai 2025 ebenfalls nicht in Anspruch nehmen, können Sie im Juni 2025 insgesamt 2286 Euro beispielsweise für eine Kurzzeitpflege in einem Heim nutzen – zur Deckung der Kosten für Ernährung und Unterkunft.
■ Wohnungsanpassung
Pflege zu Hause wird oft erst möglich oder erheblich erleichtert, wenn die Wohnung entsprechend angepasst wird – etwa durch Einbau einer bodengleichen Dusche. An solchen Maßnahmen beteiligt sich die Pflegeversicherung ab 2025 mit 4180 Euro (zuvor 4000 Euro). Dieser Betrag wurde nun erstmals seit 2012 erhöht. Die Leistung steht allen Pflegebedürftigen zu, auch solchen mit Pflegegrad 1. Leben Pflegebedürftige in Wohngruppen, so ist der Gesamtbetrag für die Wohngruppe auf 16 720 Euro begrenzt.
■ Stationäre Pflege
Die Pflegeversicherung beteiligt sich 2025 etwas stärker an den Kosten der Pflege im Heim. So steigen die monatlichen Zuschüsse dafür je nach Pflegegrad zwischen 35 Euro und 91 Euro. Das bedeutet aber nicht, dass Heimbewohner mit einem entsprechenden Plus rechnen können. Denn sie zahlen in den Pflegegraden 2 bis 5 jeweils denselben in ihrem Heim geltenden durchschnittlichen Eigenanteil für die Pflege. Den in einem Topf gesammelten Zuschüssen, die die Pflegekasse an das jeweilige Heim zahlt, werden die deutlich höheren Kosten für die Pflege, die in diesem Heim entstehen, gegenübergestellt. Das Ergebnis wird proportional auf die einzelnen Pflegebewohner umgelegt. Dazu gibt es noch Zuschläge der Kasse, die sich danach richten, wie lange die Pflegebedrüftigen schon im Heim leben. Je länger sie im Heim leben, desto höher werden die Zuschüsse. So kann es passieren, dass der Eigenanteil an den Heimkosten, den Pflegebedürftige schultern müssen, für diejenigen, die längere Zeit im Heim leben, von Jahr zu Jahr etwas geringer wird.
Ende
unserer fünfteiligen Serie zu Änderungen zum Jahreswechsel.