Heidi B.: „Ich bin verwitwet, kinderlos und habe meiner verheirateten Stieftochter testamentarisch meine Eigentumswohnung vermacht. Nun ist meine Stieftochter plötzlich verstorben. Ihr Ehemann ist Alleinerbe. Erbt mein Stieftochter-Schwiegersohn automatisch nach meinem Ableben die Wohnung? Oder muss ich ihn als Erben einsetzen?“
Erbt der Schwiegersohn?
Der Sachverhalt wird aufgrund der Wortwahl so verstanden, dass die Stieftochter über ein Vermächtnis im Rahmen eines Testaments die Eigentumswohnung erhalten sollte. Eine Vermächtnisnehmerin kann von dem Erben oder von den Erben den vermachten Gegenstand herausfordern.
Ein Vermächtnis ist allerdings nach der gesetzlichen Vorgabe des § 2160 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, wenn die bedachte Person zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben sollte. Sollte daher im vorliegenden Fall ein Vermächtnis vorliegen, wäre dieses aufgrund des Versterbens der Stieftochter unwirksam. Der Ehemann der Stieftochter könnte aus dem Vermächtnis, das unwirksam geworden ist, keine Ansprüche gegen den Erben oder die Erben herleiten.
Sollte der Wunsch bestehen, dem Ehemann der Stieftochter über ein Vermächtnis die Eigentumswohnung zuzusprechen, müsste nach alledem eine neue erbrechtliche Regelung in Form einer letztwilligen Verfügung, zum Beispiel in Form eines Testaments, getroffen werden.
Eine mögliche Erbeinsetzung der Stieftochter hätte im Übrigen auch nicht automatisch die Einsetzung des Ehemanns der Stieftochter als Ersatzerben zur Folge. Sollte dieser Sachverhalt vorliegen, müsste er anhand des Testaments konkret geprüft werden.
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