RECHT

Auskunft im Reisebüro muss stimmen

von Redaktion

Verbraucher müssen sich auf mündliche Auskünfte eines Reisebüro verlassen können. Bei unvollständigen oder falschen Angaben haftet der Reiseveranstalter, wie das Landgericht Rostock entschied. In dem Fall hatte ein Frau geklagt, deren Familie eine Kreuzfahrt in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht hatte antreten können, weil der Reisepass eines der Kinder nicht akzeptiert wurde.

■ Der Fall

Die Frau hatte die Reise durch den Persischen Golf über Katar und wieder zurück in die Emirate über ein Reisebüro gebucht. Dort war ihr auf explizite Nachfrage mitgeteilt worden, dass die Kinder für die Einreise in die Emirate einen noch mindestens sechs Monate gültigen Kinderreisepass brauchten. Die emiratischen Behörden schrieben jedoch zusätzlich zu der nötigen Gültigkeitsdauer vor, dass der Reisepass nicht verlängert sein durfte. Auf den Pass des Sohnes traf dies zu. In den Emiraten gelang der Familie dann zwar die Einreise, der Reiseveranstalter verweigerte jedoch die Einschiffung. Die Familie konnte die Kreuzfahrt nicht antreten. Vom Reiseveranstalter forderte die Frau nun die Erstattung Reisepreises und von Auslagen sowie Schadenersatz für die verpasste Reise.

■ Das Urteil

Das Landgericht gab der Klägerin weitgehend Recht. Die Klägerin sei im Reisebüro falsch beraten worden. Das Gericht betonte dabei die Bedeutung des gesprochenen Wortes: Auch wenn vom Reiseveranstalter schriftlich übersandte Informationen zu den Einreisebedingungen „inhaltlich richtig und hinreichend deutlich“ sind, habe die vom Reisebüro mündlich erteilte Information Vorrang. Auch sei der Verbraucher nicht dazu verpflichtet, mündlich erteilte Angaben noch einmal nachzuprüfen.

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