LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Ursula R.: „Wir wohnen in einer Eigentumswohnung und würden gerne ein sogenanntes Balkonkraftwerk auf unserem Südbalkon installieren. Bisher wurde uns die Installation von den Miteigentümern verwehrt. Jetzt hat sich ja hierfür die gesetzliche Regelung zugunsten einer Installation ergeben. Es müssen triftige Gründe vorliegen, um so eine Anlage zu verhindern. Welche Gründe gibt es? “

Gründe gegen ein Balkonkraftwerk

Sie haben Recht, die gesetzlichen Bestimmungen für Balkonsolarkraftwerke wurden kürzlich angepasst. Sowohl im Miet- als auch im Wohnungseigentumsrecht (WEG) gibt es jetzt grundsätzlich das Recht, ein sogenanntes Steckersolargerät auf dem Balkon zu installieren. Dieser Anspruch gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss einen Beschluss zur Installation fassen, insbesondere, was die konkrete Ausführung betrifft. Sie kann beispielsweise festlegen, dass alle Balkonsolarkraftwerke in einem einheitlichen Rahmen angebracht werden sollen. Diese Vorgaben dürfen jedoch nicht so restriktiv sein, dass sie das Recht auf Installation praktisch aushebeln. Es gibt allerdings wichtige Gründe, die zu einer vollständigen Ablehnung durch die Gemeinschaft führen könnten. Dazu zählen etwa erhebliche Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes, berechtigte Sicherheitsbedenken oder bauliche Einschränkungen. Deshalb reicht es nicht, die Miteigentümer nur zu informieren; ein gemeinschaftlicher Beschluss ist erforderlich.

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