Anders als bei kleineren Haustieren wie Fischen oder Hamstern kann es bei Hunden sein, dass man den Vermieter erst um eine Erlaubnis für die Haltung bitten muss, erklärt der auf Tierrecht spezialisierte Rechtsanwalt Andreas Ackenheil gegenüber dem Industrieverband Heimtierbedarf (IVH). Im Mietvertrag gibt es dann eine entsprechende Klausel. „Das gibt dem Vermieter die Möglichkeit, die Tierhaltung individuell zu prüfen und falls nötig abzulehnen, wenn sachliche Gründe vorliegen“, so Ackenheil. Ein solcher Grund könnte etwa sein, dass andere Bewohner des Hauses eine Allergie haben. Sorgen vor Schäden am Laminatboden reichen hingegen als Ablehnungsgrund nicht aus. Willigt der Vermieter ein, hat er laut Ackenheil das Recht, besondere Regeln festzulegen. „Beispielsweise die Vorgabe, dass nur kleine Hunde in der Wohnung gehalten werden dürfen, oder eine Leinenpflicht für Hunde im Treppenhaus“, so der Rechtsanwalt.