Bernd I.:„Können wir als Ehepaar ein gemeinsames, handschriftliches Testament – ähnlich dem Berliner Testament – verfassen, bei dem beim Ableben des Erstversterbenden der überlebende Ehepartner alles erbt. Da ein kleineres Vermögen vorhanden ist, das zur Alterssicherung dient, sollen die beiden Söhne erst erben, wenn der Überlebende stirbt. Wenn diese Form möglich ist, auf was ist zu achten, damit es hieb- und stichfest ist?“
Gemeinschaftliches Testament
Nur Ehepaare und eingetragene Lebenspartner dürfen nach dem Gesetz ein gemeinschaftliches Testament erstellen. Als Form ist die eigenhändige Erstellung zulässig.
Dabei darf einer der Ehegatten oder Lebenspartner den Text des gemeinschaftlichen Testaments vollständig eigenhändig (handschriftlich) verfassen. Beide Ehegatten oder Lebenspartner müssen das gemeinschaftliche Testament jeweils unterschreiben. Beide sollen nach dem Gesetz jeweils den Ort und das Datum angeben.
Inhaltlich kann im gemeinschaftlichen Testament verfügt werden, was die Erblasser für ihre Nachfolge wünschen, wie Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen usw.. Damit können die Ehegatten oder Lebenspartner sich auch gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als die Erben des Überlebenden einsetzen. Diese Art der Nachlassregelung wird auch „Berliner Testament“ genannt. Es soll noch darauf hingewiesen werden, dass die Kinder bereits nach dem erstversterbenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten erwerben werden. Wenn dies nicht gewünscht sein sollte, bedarf es noch zusätzlicher Regelungen.
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