Alois M.: „Es gibt bei der Erbschaftsteuer die Möglichkeit, dass Kinder, die eine Wohnung unter 200 qm Größe erben und diese Wohnung zehn Jahre bewohnen keine Erbschaftsteuer bezahlen müssen. Ich habe meiner Tochter 50 Prozent meiner 310-qm-Wohnung vor ca. 17 Jahren geschenkt. Ich habe mir einen Nießbrauch vorbehalten und bewohne die Wohnung. Wenn in einigen Jahren der Erbfall eintritt und meine Tochter die restlichen 50 Prozent erbt, gilt dann auch die Steuerbefreiung, sofern sie dann meine Wohnung mindestens zehn Jahre bewohnt?“
Steuerfreiheit für die Tochter?
Die Steuerbefreiung wird gewährt, allerdings nur anteilig, also für rund zwei Drittel der künftig noch zu vererbenden 50 Prozent der Wohnung. Denn die Begünstigung wird immer nur im Verhältnis von der gesetzlichen Höchstgrenze von 200 qm im Verhältnis zur tatsächlichen Quadratmetergröße gewährt (vorliegend also 200/310).
Fragen zu Geldanlage, Altersvorsorge, Steuern,
Miete, Erben und Versicherung?
Redaktion Geld & Markt, Hafnerstraße 5-13,
83022 Rosenheim oder E-Mail: geldundmarkt@ovb.net