LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Marianne C.: „Ich bin 74 Jahre alt und habe von meiner Mutter ein Haus mit Grund geerbt. Der Wert wird auf 950 000 Euro geschätzt. Auf dem Grundstück hat der Nachbar ein Geh- und Fahrtrecht. Meine Frage: Wirkt sich letzteres vielleicht steuermindernd aus? Wie viel Erbschaftsteuer muss ich letztlich zahlen? Und: Ich würde meiner Tochter oder meinen zwei Enkeln gern schon etwas überschreiben. Wie kann ich verhindern, dass sie auch hohe Steuern zahlen müssen?

Wie viel Erbschaftsteuer fällt an?

Zunächst ist beim Erbe von Ihrer Mutter natürlich zu prüfen, ob die Steuerbefreiung für die selbst genutzte Immobilie für Sie in Betracht kommt (sogenanntes Familienheim). Wenn dies nicht der Fall ist, so haben Sie als Tochter einen Freibetrag von 400 000 Euro und der darüber hinausgehende Wert von 550 000 Euro ist mit 15 Prozent zu versteuern, wobei dies natürlich nur eine vereinfachte Betrachtung ist, weil sonstiges Erbe wie Geld natürlich auch zu berücksichtigen ist, ebenso wie in der anderen Richtung Nachlassverbindlichkeiten.

Was nun das Geh- und Fahrtrecht betrifft, so gilt: Für Zwecke der Erbschaftsteuer gibt es vereinfachte Verfahren zur Immobilienbewertung, Besonderheiten wie ein Geh- und Fahrtrecht werden dabei nicht berücksichtigt. Als Steuerbürger haben Sie aber die Möglichkeit, solche wertmindernden Umstände im Zuge eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Auf den Kosten des Gutachtens bleiben Sie allerdings sitzen, weshalb Sie vorab mit dem Gutachter darüber sprechen sollten, ob sich das überhaupt lohnt.

Was nun die Weitergabe an Ihre Tochter und Ihre beiden Enkelkinder betrifft, so hat die Tochter ja im Verhältnis zu Ihnen ebenfalls einen Freibetrag von 400 000 Euro und jedes Enkelkind einen Freibetrag von 200 000 Euro. Wenn Sie die Immobilie nunmehr unter Nießbrauchsvorbehalt weitergeben, dann ist der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs abzugsfähig und es kann gut sein, dass für die Weitergabe an die nächste und übernächste Generation gar keine Steuer anfällt. Aber Vorsicht! Falls Sie die Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim in Anspruch nehmen können, dann scheidet eine Weitergabe vor Ablauf von zehn Jahren aus.

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