Ändert sich in einem laufenden Verfahren die Gesetzgebung, ist bei der Entscheidung stets das mildeste Urteil anzuwenden. So ist es sinngemäß im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Paragraf 4, Absatz 3 nachzulesen. Das gilt auch in einem Verfahren wegen zu viel THC im Blut, verdeutlicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Az.: 2 ORbs 95/24), auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.