Milderes Urteil bei Cannabis

von Redaktion

Ändert sich in einem laufenden Verfahren die Gesetzgebung, ist bei der Entscheidung stets das mildeste Urteil anzuwenden. So ist es sinngemäß im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Paragraf 4, Absatz 3 nachzulesen. Das gilt auch in einem Verfahren wegen zu viel THC im Blut, verdeutlicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Az.: 2 ORbs 95/24), auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

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