Das absolute Halteverbot (links im Bild) bedeutet: Kein Stopp, auch nicht für eine Minute. Das eingeschränkte Halteverbot erlaubt Stehenbleiben für drei Minuten, Aus- und Zusteigen sowie Be- und Entladen des Fahrzeugs. © Marcus Schlaf
Schon ein kurzer Halt kann Autofahrern – und anderen – jede Menge Ärger bringen. Etwa wenn ein Auto mal eben auf dem Radweg steht oder direkt vor dem Zebrastreifen. In beiden Fällen kennt die Verkehrspolizei kein Pardon. In anderen Fällen von Parkverbot sind die Regeln etwas lockerer.
■ Definition der Verkehrsordnung
Was ist der Unterschied zwischen halten und parken? Das Parken eines Fahrzeugs wird in der Straßenverkehrsordnung (StVO) laut ADAC so definiert: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Beim Halten wird die Fahrt nur unterbrochen und das Fahrzeug nicht verlassen. Das Aussteigen ist dabei aber nicht immer verboten. Festgelegt ist in der StVO außerdem, wo das Halten und Parken grundsätzlich unzulässig ist: nämlich an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Ein- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen sowie vor und in Feuerwehrzufahrten. Das gilt auch auf Autobahnen samt Seitenstreifen. Ebenso unmittelbar vor und auf Zebrastreifen sowie an verschiedenen Vorschriftzeichen, zum Beispiel dem Andreaskreuz, wenn sie dadurch verdeckt würden. Offiziell heißt es übrigens „Haltverbot“. Jeder Autofahrer wird aber von „Halteverbot“ sprechen. Wichtig: Ein Halteverbot ist immer auch ein Parkverbot. Wo nicht gehalten werden darf, darf grundsätzlich auch nicht geparkt werden.
■ Eingeschränktes und absolutes Halteverbot
Es wird zwischen dem eingeschränkten und dem absoluten Halteverbot unterschieden. Im eingeschränkten Halteverbot darf nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Beim absoluten Halteverbot ist das Halten generell verboten. Die Verkehrsschilder für die Arten des Halteverbots sind sehr ähnlich. Bei einem runden Schild mit blauem Hintergrund, einer roten Umrandung und einer einzelnen diagonalen roten Linie von links oben nach rechts unten handelt es sich um das Verkehrszeichen zum eingeschränkten Halteverbot. Das Verkehrsschild für das absolute Halteverbot hat zwei diagonale Linien, so dass sich in der Mitte des Kreises ein rotes Kreuz bildet.
■ Wo gelten die Halteverbote?
Die Halteverbote gelten immer nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder stehen. Meistens ist das der rechte Fahrbahnrand. Der Bereich, in dem nicht gehalten oder geparkt werden darf, beginnt am Halteverbotsschild und endet in der Regel an der nächsten Kreuzung oder Einmündung.
Befinden sich zusätzlich kleine weiße Pfeile auf den Schildern, so deutet das auf eine räumliche Begrenzung des Halteverbotsbereichs hin. Ein Pfeil am oberen Rand des Schildes kennzeichnet den Beginn der Halteverbotszone, am unteren Rand des Verkehrszeichens markiert er das Ende. Im Bereich zwischen diesen beiden Schildern darf nicht geparkt werden. Kurzes Halten kann erlaubt sein, wenn es sich um ein eingeschränktes Halteverbot handelt. Außerdem gibt es eine Variante mit zwei Pfeilen auf dem Verkehrszeichen. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Folgezeichen. Weder vor noch hinter dem Zeichen ist halten oder parken erlaubt.
■ Zusatzschilder für bestimmte Zeiten
Die Verkehrszeichen zum Halteverbot können durch Zusatzzeichen ergänzt werden. Diese befinden sich unter dem jeweiligen Zeichen. So kann ein Halteverbot beispielsweise durch die zusätzliche Beschilderung „werktags“ beschränkt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Halten dort dann erlaubt. Oder das Halteverbot gilt nur für eine bestimmte Uhrzeit. Davor und danach darf dort geparkt werden. Durch entsprechende Zusatzschilder kann zudem bestimmten Verkehrsteilnehmern, zum Beispiel Anwohnern, erlaubt werden, ihr Auto in der Halteverbotszone zu stoppen oder zu parken. Halte- und Parkverbote können auch für einen gewissen Zeitraum ausgewiesen werden, etwa für angemeldete Umzüge oder Bauarbeiten. In solchen Fällen wird ein mobiles oder temporäres Halteverbot eingesetzt.
■ Was gilt, wenn es keine Schilder gibt
Auch ohne Halteverbotsschilder können Halte- und Parkverbote gelten. So weist zum Beispiel das Andreaskreuz an Bahnübergängen nicht nur auf den Vorrang des Schienenverkehrs hin, sondern bedeutet gleichzeitig ein Parkverbot. Innerorts darf fünf Meter vor und nach dem Schild nicht geparkt werden. Außerorts sind es sogar 50 Meter. Vor einem Stoppschild, einem Vorfahrt-gewähren-Schild oder auch einer Ampel darf nicht gehalten oder geparkt werden, falls diese dadurch verdeckt wären. Weitere Schilder erlauben zwar das Halten, verbieten allerdings ausdrücklich das Parken. So darf an Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs zwar grundsätzlich gehalten werden, Parken ist dort jedoch verboten. Fünf Meter vor oder direkt auf Fußgängerüberwegen darf das Auto ebenfalls nicht abgestellt werden.