Handwerkerrechnungen können schon mal höher ausfallen als veranschlagt. In gewissem Rahmen ist das auch in Ordnung. Werden aber zusätzliche Arbeiten ausgeführt, die nicht vereinbart waren, sieht es anders aus.
Leistet ein Handwerksunternehmen mehr als ursprünglich vorgesehen, hat es unter Umständen keinen Anspruch auf vollständige Zahlung des Rechnungsbetrages. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 275 C 13938/23), auf die das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ hinweist.
In dem konkreten Fall hatte ein Schaustellerunternehmen einen Handwerksbetrieb mit dem Heizungs- und Sanitärausbau eines Schaustellerfahrzeugs beauftragt. Die ursprüngliche Rechnung belief sich auf insgesamt rund 3700 Euro, die die Schausteller auch bezahlten. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Handwerksbetrieb aber eine zweite Rechnung über rund 2800 Euro für weitere, nicht im Auftrag festgeschriebene Arbeiten aus. Diese Kosten wollten die Schausteller nicht mehr bezahlen. Der Handwerksbetrieb klagte – hatte vor Gericht aber keinen Erfolg.
Das Gericht wies die Klage ab. Ohne eindeutigen Nachweis über eine vertragliche Zusatzvereinbarung zu den weiteren Arbeiten habe der Handwerksbetrieb keinen Anspruch auf weitere Vergütung. Einen solchen Nachweis konnte das Handwerksunternehmen tatsächlich nicht erbringen. Es gab weder eine schriftliche noch eine mündliche Vereinbarung, die durch Zeugenaussagen ausreichend belegt werden konnte.
Verbraucher sollten Handwerkerrechnungen daher grundsätzlich immer prüfen. Werden dort andere Arbeiten in Rechnung gestellt als ursprünglich vereinbart, lohnt sich mindestens eine Nachfrage beim Unternehmen. Aber Achtung: Nur weil eine Rechnung höher ausfällt als im Kostenvoranschlag berechnet wurde, entbindet das nicht von der Zahlungspflicht. Eine Abweichung um 15 bis 20 Prozent müssen Kunden laut dem Fachportal „Haufe.de“ prinzipiell akzeptieren.
DPA