Johanna K.: „Der Vater meines Freundes ist im Mai letzten Jahres verstorben. Er hat kein Testament hinterlassen. Mein Freund hat noch einen Bruder und zwei Schwestern. Das Familienhaus ist mit allem geschätzt 800 000 Euro wert. Die jüngste Schwester möchte es meinem Freund (dem Ältesten) nicht alleine überlassen. Die anderen Geschwister aber schon. Die Mutter möchte es niemandem überschreiben. Mein Freund hat dies akzeptiert, möchte aber auch nicht übervorteilt werden. Da nicht klar ist, wem das Haus später mal gehören wird, weiß mein Freund nicht, ob es jetzt überhaupt möglich ist, auf eine Auszahlung zu bestehen.“
Wem gehört das Familienheim?
Da der Vater Ihres Freundes kein Testament gemacht hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erbt die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses, vorausgesetzt, dass sie mit dem Verstorbenen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Die vier Kinder erben die andere Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen, mithin erhält jedes Kind ein Achtel.
Um Ihre Fragen zum Familienheim klären zu können, wäre vorab zu ermitteln, ob das Haus überhaupt im Alleineigentum des Verstorbenen stand oder die Ehefrau als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen war; im letzteren Fall würde nur der Miteigentumsanteil des Verstorbenen in den Nachlass fallen.
Unabhängig davon ist zu sehen, dass die vier Kinder zusammen mit ihrer Mutter eine Erbengemeinschaft bilden, die eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaftdarstellt. Dies bedeutet, dass die Erben nur gemeinsam über das Erbe entscheiden können und sie sich über die Auseinandersetzung des Erbes einigen müssen. Jeder Erbe hat grundsätzlich nur einen Anteil am gesamten Erbe, nicht an einzelnen Gegenständen, das heißt, alle Erben müssen über einen bestimmten Gegenstand oder Vermögenswert wie das Familienhaus Einigkeit darüber erzielen, wie damit verfahren wird.
Vor dem Hintergrund kann Ihr Freund nicht einfach auf Auszahlung seines Anteils am Familienhaus bestehen, er muss sich mit den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft einigen. Er könnte, um an eine Auszahlung zu kommen, seinen Erbteil am gesamten Nachlass verkaufen, entweder an einen Dritten oder einem Miterben oder aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung austreten (Abschichtung). Letzteres benötigt wieder die Zustimmung aller Miterben und natürlich wird der Verkauf und die Abschichtung mit Wertabschlägen verbunden sein.
Kommt keine Einigung zustande, kann er bezüglich des Familienheims die gerichtliche Teilungsversteigerung des Hauses betreiben, aber der Erlös muss dann auch einvernehmlich unter den Erben aufgeteilt werden. Als allerletzten Ausweg kann er eine Erbauseinandersetzungsklage in Erwägung ziehen. Die ist allerdings für den Kläger mit einem sehr hohen Prozessrisiko und Prozesskosten verbunden und kann oft über Jahre gehen, sodass davon eher abzuraten ist.
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