RECHT

Nach Schaden keine Unfallflucht

von Redaktion

Unfallflucht ist nach einem aktuellen Urteil nur im Verkehr möglich. © Jan Woitas/dpa

Nicht jede Flucht nach Beschädigung eines Kraftfahrzeugs im räumlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist automatisch eine Unfallflucht.

Wer etwa in Panik von innen die Hintertür eines bereits lange geparkten Autos aufstößt und dabei einen Schaden am stehenden Nachbarauto verursacht, muss nicht zwingend Unfallflucht begehen, wenn er sich vom Ort entfernt. So bewertete zumindest das Amtsgericht Calw (Az.: 8 Cs 33 Js 364/24) einen Fall, über den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Es ging dabei um eine Frau, die spätabends im Fond eines Autos gesessen hatte. Dieses stand seit dem Morgen in einem Parkhaus abgestellt, war völlig abgeschaltet und mit Handbremse gesichert. Die Frau riss die hintere Tür so auf, dass diese das geparkte Nachbarauto beschädigte. Sie verließ nach kurzer Inspektion ohne Feststellen eines Schadens mit dem Fahrzeug das Parkhaus. Später wurde sie aber ausfindig gemacht und wegen Unfallflucht angeklagt.

Das Gericht wertete das Geschehen jedoch nicht als Unfall im Straßenverkehr. Denn die Beschädigung war demzufolge nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang passiert. Beide Autos standen bewegungslos geparkt mit abgeschalteten Motoren. Keine Unfallflucht, urteilte das Amtsgericht.

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