ARBEIT

Freistellung fürs Ehrenamt

von Redaktion

Wahlhelfer müssen in ihrer Freizeit tätig werden – oder Urlaub nehmen. © Sebastian Gollnow

Muss der Arbeitgeber Freiwillige für ihren Einsatz als Wahlhelfer freistellen? „Nein“, sagt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gütersloh. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer freizustellen, „auch wenn es sich bei der Tätigkeit um ein sicherlich sehr anerkennenswertes und wichtiges Ehrenamt handelt“, so die Anwältin. Geht es um die Befreiung von der Arbeitspflicht, müsse man grundsätzlich zwischen öffentlichen und privaten Ehrenämtern unterscheiden. Bei privaten Ehrenämtern besteht generell kein Freistellungsanspruch. Hierzu zählen etwa das Engagement im Sportverein oder das Aushelfen bei der Tafel. „Arbeitgeber können Beschäftigte natürlich nach Absprache trotzdem für ihre ehrenamtlichen Einsätze freistellen – das bleibt ihnen überlassen und ist gesetzlich nicht zwingend“, so Schulze Zumkley.

Zu öffentlichen Ehrenämtern hingegen zählen zum Beispiel Mitgliedschaften im Gemeinderat oder bei der freiwilligen Feuerwehr. Auch wer als ehrenamtlicher Richter oder Schöffe im Gericht eingesetzt wird, nimmt ein öffentliches Ehrenamt wahr. Für solche ehrenamtlichen Tätigkeiten im Interesse der Öffentlichkeit existieren der Fachanwältin zufolge „zahlreiche Freistellungsansprüche in den einschlägigen Gesetzen“.

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