Wer Kinder betreut, muss nicht immer Vollzeit arbeiten. © Arno Burgi/dpa
Wer Unterhalt vom Ex-Ehepartner erhält, ist nicht immer dazu verpflichtet, sich beruflich zu verändern, um mehr zu verdienen. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, auf den die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist. (Az. 4 UF 35/24) In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar nach der Trennung um den Trennungsunterhalt gestritten. Der Mann wollte nur Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zahlen, aber nicht für die Frau. Sie war selbstständig tätig mit einer Arbeitszeit von 22 Stunden pro Woche. Das Oberlandesgericht befand: Der Frau steht weiter Trennungsunterhalt zu. Weder müsse sie ihre Teilzeittätigkeit in eine Vollzeitstelle wandeln noch müsse sie von der Selbstständigkeit in eine angestellte Tätigkeit wechseln. Denn das hänge unter anderem davon ab, ob einer unterhaltsberechtigten Person das zugemutet werden könne. Zwar könne eine während der Ehe ausgeübte Teilzeittätigkeit nach dem Trennungsjahr in der Regel ohne besondere Umstände zu einer Vollzeittätigkeit ausgeweitet werden. Wenn aber, wie in diesem Fall, gemeinsame Kinder zu betreuen seien, könne das anders aussehen. Eine Aufstockung der Arbeitszeit empfand das Gericht für die Frau unter anderem daher nicht als zumutbar, weil eines der gemeinsamen Kinder aufgrund einer Lernschwäche intensive Betreuung bei den Schulaufgaben benötigte.