Senioren bei Rabatt-Apps im Nachteil

von Redaktion

Viele ältere Menschen haben keine Smartphones. Daher können sie von Rabatten und Aktionen der großen Handelsketten oft nicht profitieren. © Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Die Senioren-Union der CDU hat Preisvorteile, die von Lebensmitteleinzelhändlern nur über Apps gewährt werden, scharf kritisiert. Es dürfe nicht sein, dass ältere Menschen an der Supermarktkasse für ihre nicht digitale Lebensweise bestraft werden, sagt der kommissarische Vorsitzende der Senioren-Union, Helge Benda, den Zeitungen der Funke Mediengruppe.

„Die Preisvorteile, die nur über Apps abrufbar sind, verschärfen die digitale Spaltung unserer Gesellschaft. Senioren, die kein Smartphone nutzen, zahlen am Ende oft mehr für die gleichen Produkte – das ist nicht akzeptabel“, so Benda weiter. Er verwies auch darauf, dass viele ältere Menschen jahrzehntelang im Einzelhandel eingekauft hätten – ohne dass sie sich mit den Anwendungen auf Smartphones auseinandersetzen mussten.

„Jetzt werden sie plötzlich gezwungen, digitale Technologien zu nutzen, nur um nicht benachteiligt zu werden. Das ist keine moderne Verbraucherfreundlichkeit, sondern schlicht eine neue Form der Ausgrenzung, ja der Diskriminierung“, erklärte er weiter.

Gleichzeitig forderte der kommissarische Chef der Senioren-Union, dass Rabatte auch ohne Apps zugänglich sein müssten, zum Beispiel über gedruckte Coupons, klassische Kundenkarten oder eine einfache Preisanpassung für alle.

Auch die Verbraucherzentralen sind nicht glücklich über die Rabatt-Apps. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht aktuell sogar juristisch gegen die Werbung für Rabatte von Discountern bei Nutzung von deren Apps vor (wir berichteten).

Es seien zwei Anträge auf Unterlassung gegen die Ketten Lidl und Penny eingereicht worden, sagte Gabriele Bernhardt, Leiterin der Stabsstelle Recht, der „Lebensmittel Zeitung“. Die Verbraucherschützer sehen einen möglichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Es würden Preise für App-Nutzer beworben – ohne dass klar werde, welcher Gesamt- oder Grundpreis für den regulären Einkauf gelte. „Das verstößt unserer Auffassung nach eindeutig gegen das Gesetz.“ Bernhardt sagte, wenn in der Filiale, auf Plakaten, am Regal oder im Handzettel mit Preisen geworben werde, müsse nach der Preisangabenverordnung immer der Gesamtpreis angegeben werden, der für den normalen Supermarktkunden gilt, ohne Nutzung einer App.

Anders ausgedrückt: Da sich die Werbung an alle Kunden richte, sei auch der Preis anzugeben, der für alle gültig sei. „Wir erhalten aktuell viele Beschwerden von Verbrauchern, die sich über eine mangelnde Preistransparenz in der Werbung mit App-Preisen beklagen.“

Hintergrund in dem Verfahren gegen Lidl ist eine Werbung in einem Verkaufsprospekt, wonach Lebensmittel (Fleischwaren) mit unterschiedlichen Preisen, je nach Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kundengruppe (Nutzer Lidl Plus App), beworben werden, wie eine Sprecherin des Landgerichts Heilbronn mitteilte. Problematisch soll dabei die drucktechnische Darstellung der unterschiedlich geltenden Preise gewesen sein wie auch die fehlende Angabe eines Grundpreises für Kunden ohne App-Nutzung.

Mit den Apps gehen Kunden und Händler ein Tauschgeschäft ein: Den Kunden winken exklusive Vorteile, wenn sie sich registrieren. Teils sind dann zusätzliche Artikel im Angebot, teils gibt es einen Extra-Rabatt auf reduzierte Produkte. Die Händler erhalten dafür – im besten Fall – treuere Kunden und deren Daten. Die helfen ihnen zu verstehen, was die Käufer wollen. Sie können auch besser auf deren individuelle Vorlieben eingehen. So können die Unternehmen in der App zum Beispiel bestimmte Produkte bewerben und damit das Kaufverhalten beeinflussen.

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