Wer sein geerbtes Tafelsilber verkauft, muss in der Regel keine Steuer fürchten. © Melanie Maier, panthermedia
Wer gelegentlich Dinge aus dem Keller oder Kleiderschrank zu Geld macht, muss in der Regel auf den Erlös keine Steuern zahlen. Seit Einführung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes im Jahr 2023 müssen Online-Plattformen wie Ebay, Vinted und Co. sowohl gewerbliche Händler als auch Privatpersonen melden, die mindestens 30 Verkäufe tätigen oder 2000 Euro damit einnehmen. Diese Meldegrenze gilt pro Plattform und Jahr. Doch nur weil die Verkaufsaktivitäten gemeldet werden, bedeutet das nicht, dass auch Steuern für die Verkäufe zu entrichten sind.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bis zu 1000 Euro im Jahr sind steuerfrei. Wer auch nur einen Euro mehr verdient, ist aber zur Versteuerung des Gesamtgewinns verpflichtet. Um den Gewinn zu ermitteln, sind die Einkaufskosten von den Verkaufskosten abzuziehen. Der Verkaufserlös selbst kann damit also deutlich höher liegen.
Zum anderen gelten private Veräußerungsgewinne dann als steuerfrei, wenn die verkaufte Ware mehr als ein Jahr im Eigentum des Verkäufers stand. Diese Frist ist auch als „Spekulationsfrist“ bekannt. „Für Steuerzahler, die eine Sammlung wie zum Beispiel Briefmarken oder Matchbox-Autoserben und diese verkaufen möchten, beginnt die Spekulationsfrist nicht erneut mit dem Erbfall“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Auch hier beginnt die Frist mit dem ursprünglichen Kaufdatum des Erblassers zu laufen. Idealerweise können Erben das mit Belegen beweisen.