STEUERN

Rücklagen nicht absetzbar

von Redaktion

Die Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 führen nicht zu steuerlichen Verbesserungen für die Vermietung von Eigentumswohnungen: Anders als vielfach erhofft können die Eigentümer ihre Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft nicht sofort, sondern weiter erst dann als Werbungskosten geltend machen, wenn das Geld tatsächlich zum Erhalt des Gebäudes ausgegeben wird. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor (Az.: IX R 19/24). Geklagt hatte ein Ehepaar aus Franken, das mehrere Eigentumswohnungen vermietet. Im Streitjahr 2021 zahlten sie 1326 Euro Hausgeld in die Erhaltungsrücklagen der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften ein und setzten dies in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten an. Das geht nicht, urteilte jetzt der BFH. Daran ändere auch das Wohnungseigentümermodernisierungsgesetz nichts.

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