LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Regina F.:„Mein Ehemann besitzt eine vermietete Immobilie, bei der nun umfangreiche Sanierungsarbeiten anstehen. Da seine Eigenmittel hierfür nicht ausreichen, würde ich ihm ein Darlehen zur Verfügung stellen. Kann dieses Darlehen zinslos gewährt werden, oder ist ein Zinssatz vorgeschrieben? Müssen eine Laufzeit und eine Tilgungsvereinbarung getroffen werden? Wird im Falle des Ablebens meines Ehegatten (ich bin Alleinerbin) dieses Darlehen für die Berechnung der Erbschaftssteuer auf die Erbmasse angerechnet?“

Muss ich Zinsen verlangen?

Die Antwort fällt ùnterscheidlich aus, je nachdem, ob man die Frage aus zivilrechtlichem oder aus steuerlichem Blickwinkel beurteilt. Zivilrechtlich, also unter Heranziehung des Bürgerlichen Gesetzbuches, können Sie die Laufzeit des Vertrages (feste Dauer oder jederzeit kündbar), die Art der Rückgewähr (Raten oder endfällig) und natürlich auch die Höhe des Zinses (oder zinslos) frei gestalten.

Diese Vertragsfreiheit unterliegt indes steuerlichen Grenzen! Der Bundesfinanzhof hat erst im Urteil vom 31. 7. 2024 (AZ II R 20/22) erneut bekräftigt: „Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als Schenkung zu versteuern.“ Heißt also: Soweit Sie bei Geldgewährung weniger als den marktüblichen Zins (oder keinen Zins) verlangen, kann das Finanzamt die Differenz zum marktüblichen Zins (der ohne Nachweis mit 5,5 Prozent unterstellt wird) als steuerbare „freigebige Zuwendung“ bewerten. Um den „Zuwendungswert“ festzustellen, wird der Zinsvorteil sofort auf die gesamte Laufzeit des Geldgewährungsvertrages hochgerechnet, bei unbefristeten Verträgen auf die Dauer von 9,3 Jahren. Beispiel: Der Zuwendungswert für ein zinsfreies unbefristetes Darlehen in Höhe von 100 000 Euro wird vom Finanzamt mit einem sofort anzusetzenden Schenkungswert von 51 150 Euro (5500 x 9,3) bewertet. Diese steuerliche Bewertung gilt auch für enge Verwandte oder Eheleute. Schenkungssteuer fällt jedoch nicht an, soweit der steuerliche Freibetrag reicht. Da dieser bei Eheleuten 500 000 Euro beträgt, dürfte bei Ihnen das Risiko der Schenkungssteuer zu vernachlässigen sein.

Eine weitere Komplikation könnte das Finanzamt aus dem Umstand ableiten, dass Ihr Ehemann Sie bereits jetzt, also vor Abschluss des Darlehensvertrages, als potenzielle Alleinerbin eingesetzt hat. Wenn die Rückzahlung des Ihrem Ehemann gewährten Darlehens bedingungsgemäß erst mit seinem Tod fällig wird, so werden Sie als seine Erbin mit seinem Tod zugleich Schuldner des Darlehens, das Ihnen als Gläubigerin zusteht; wird der Schuldner gleichzeitig Gläubiger, so erlischt die Forderung. Diese Gestaltung könnte das Finanzamt als verdeckte Schenkung (Scheingeschäft) einstufen, mit der Folge, dass das Darlehen beim Tod des Ehemannes nicht als Nachlassverbindlichkeit gilt. Um zu vermeiden, dass keine ernsthafte Rückzahlungsabsicht unterstellt wird, sollte eine flexiblere Darlehensgestaltung gewählt werden.

Auch ertragsteuerlich sind einige Dinge zu beachten. Steuerberater oder Fachanwalt können dabei helfen.

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