Wer einen Makler aufsucht, um sich beraten zu lassen, der sollte sich auf dessen Kompetenz verlassen können. Unterläuft dem Makler ein Fehler, macht er sich unter Umständen haftbar und muss entstandenen Schaden ersetzen. Zu dieser Einschätzung gelangt das Landgericht Arnsberg in einem Urteil (Az. 3 S 66/23), auf das das Rechtsportal anwaltauskunft.de hinweist. In dem Fall hatte ein Kunde seine Versicherungsmaklerin damit beauftragt, einen günstigeren Tarif für dessen private Krankenversicherung zu finden – ausdrücklich bei gleichbleibender Leistung. Erst fünf Jahre später fiel dem Kunden auf, dass der neue Tarif nicht mehr über wichtige Wahlleistungen verfügte. Da er auf diese Leistungen nicht verzichten wollte, musste er eine neue Versicherung abschließen, die in der Zwischenzeit deutlich teurer war.
Der Kunde klagte und forderte Schadenersatz aufgrund des Beratungsfehlers. Die Maklerin argumentierte hingegen, der Kunde hätte die fehlenden Leistungen bereits bei Erhalt der Versichertenkarte beziehungsweise des Versicherungsscheins erkennen müssen. Das Landgericht Arnsberg gab dem Kläger schließlich recht. Nach Ansicht des Gerichts habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass sein Wunsch nach einem gleichwertigen Versicherungsschutz erfüllt wird, ohne selbst detaillierte Prüfungen vornehmen zu müssen.