Erben trotz Enterbung

von Redaktion

Das Recht auf einen Pflichtteil ist immer ein Geldanspruch. Anspruch auf einen Teil vom Haus gibt es nicht. © dpa

Streit in der Familie? Oder nur keinen Draht mehr zueinander? Dann wollen Eltern vielleicht auch nicht, dass der Nachwuchs einmal ihr Vermögen erbt. Aber auch wenn sie enterbt werden, können Sprösslinge trotzdem meist zumindest einen Teil des Erbes einfordern – den sogenannten Pflichtteil. Der Pflichtteil umfasst dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, die dem jeweiligen enterbten Angehörigen zustehen würde.

Anspruch haben Ehepartner, Kinder des Erblassers – ehelich oder nichtehelich – und, falls der Erblasser keine Kinder hat, die Eltern. Keinen Pflichtteil gibt es für Geschwister sowie Stief- und Schwiegerkinder. Doch wie geht jemand, der einen Pflichtteilsanspruch hat, konkret vor? Hier das Wichtigste in Kürze.

Anspruch

„Der Pflichtteil ist generell ein Geldanspruch“, sagt Paul Grötsch, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer des deutschen Forums für Erbrecht. Bedeutet: Pflichtteilsberechtigte können nicht etwa Anspruch auf bestimmte Gegenstände des Erbes wie Immobilien, Autos, Gemälde oder das Wertpapierdepot erheben. Zur Berechnung des Pflichtteils werden die Werte all dieser Gegenstände aber herangezogen und summiert. Das Ergebnis bildet die Bemessungsgrundlage für den Geldanspruch. Davon abzuziehen sind aber noch sämtliche Schulden des Erblassers und dessen Beerdigungskosten, erklärt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge.

Vorgehen

Pflichtteilsberechtigte können ein Verzeichnis über sämtliche Vermögensgegenstände der verstorbenen Person einfordern. Zudem sind Erben verpflichtet – sofern Pflichtteilsberechtigte das wünschen –, mögliche Schenkungen, die die verstorbene Person in den vergangenen zehn Jahren vor ihrem Tod gemacht hat, aufzulisten. Pflichtteilsberechtigte können auch verlangen, dass Sachverständige Nachlassgegenstände wie etwa Gemälde oder Schmuck bewerten. „Die Kosten hierfür werden aus dem Nachlass bezahlt“, sagt Grötsch.

Schenkungen

Ein Erblasser kann noch zu Lebzeiten Schenkungen an die Personen vornehmen, die ihm wichtig sind. „Das Ziel von solchen Schenkungen ist mitunter, den Wert des Nachlasses zu reduzieren, damit Pflichtteilsberechtigte im Erbfall möglichst wenig bekommen“, sagt Grötsch. Allerdings: Liegen Schenkungen weniger als zehn Jahre zurück, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben. In diesem Fall wird der Wert der Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet. Für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall verstrichen ist, schmilzt er um ein Zehntel ab. Schenkungen, die beim Erbfall länger als zehn Jahre zurückliegen, spielen bei der Pflichtteilsberechnung darum keine Rolle mehr.

„Die Zehnjahresfrist gilt ebenfalls nicht, wenn sich der oder die Schenkende Rechte an Schenkungsgegenständen wie Wohnrecht oder Nießbrauch vorbehält“, so Grötsch.

Artikel 2 von 6