Gehen Beschäftigte in Elternzeit, muss sich der Arbeitgeber in aller Regel um eine Vertretung kümmern. Viele Eltern haben Angst, ihren Job zu verlieren, wenn ihre Position ohne zeitliches Limit von einer anderen Person besetzt wird. Darf der Arbeitgeber eine Vertretung mit unbefristetem Vertrag einstellen, auch wenn man selbst wieder auf die Position zurückkehren will?
Ja. „Der Arbeitgeber darf eine unbefristete Vertretung einstellen“, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Hintergrund: Wer in Elternzeit geht, hat beim Wiedereinstieg lediglich Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, nicht aber auf den gleichen Arbeitsplatz wie vor Beginn der Elternzeit.
Es kann somit vorkommen, dass man nicht an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehrt. Im Einzelfall darf der Arbeitgeber Beschäftigten nach der Elternzeit eine andere, gleichwertige Stelle zuweisen, zum Beispiel an einem anderen Ort oder mit anderen Aufgaben. Wie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erklärt, ist das normalerweise aber nur zulässig, wenn Beschäftigte nicht schlechtergestellt werden.