Karl S.: „Wir haben uns als Ehepaar mit getrennten Testamenten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Der Letztversterbende soll von unserem einzigen Kind beerbt werden. Dabei geht es um den Anteil an einem Grundstück und um Bargeld. Der Grundstückswert wird unter den 400 000 Euro Freibetrag bleiben. Damit der steuerliche Freibetrag schon beim Tod des ersten Ehepartners genutzt werden kann, möchten wir festlegen, dass sich der überlebende Partner verpflichtet, dem Kind vom geerbten Geldvermögen Zahlungen zukommen zu lassen, um so die Differenz zum Freibetrag aufzufüllen, wobei der Zeitpunkt dem Ermessen des Überlebenden überlassen bleiben soll. Behandelt das Finanzamt Zahlungen nach dieser Auflage als Zuwendungen von Todes wegen oder gelten sie als Schenkungen des überlebenden Partners? Ist so sichergestellt, dass mit der Auflage kein einklagbarer Anspruch des Kindes entsteht, der das überlebende Elternteil in finanzielle Bedrängnis bringen könnte?“
Bleibt die Zuwendung freiwillig?
Es ist möglich, dem Längerlebenden das Recht einzuräumen, aus dem geerbten Vermögen nach seinem freien Ermessen etwas an Ihr Kind weiterzugeben, ohne dass dadurch ein Anspruch Ihres Kindes entsteht, den es gegen den Willen des Längerlebenden durchsetzen könnte. Diese Gestaltung wird etwas hochtrabend als „Supervermächtnis“ bezeichnet. Damit wird sichergestellt, dass der Längerlebende bestmöglich abgesichert ist, gleichzeitig aber auch der Freibetrag Ihres Kindes gegenüber dem Erstversterbenden genutzt werden kann, wenn der Längerlebende nicht das gesamte geerbte Vermögen benötigt.
Ob Ihr Kind etwas erhält, was, wie viel und wann, kann vom Längerlebenden bestimmt werden. Allerdings sollte sicherheitshalber ein Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem ersten Erbfall als Erfüllungszeitraum angegeben werden. Wie Sie sehen, ist diese Gestaltung kompliziert, fachmännische Beratung daher sinnvoll.
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