LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Wer klug plant, kann bei der Erbschaftssteuer oft einiges sparen. © Imago

Peter D:„Meine Frau (84 Jahre) und ich (82 Jahre, kinderlos), haben 2019 ein Berliner-Testament verfasst, in dem wir uns gegenseitig als Erben eingesetzt haben. Wir besitzen je zur Hälfte ein Reiheneckhaus und Barvermögen. Als Schlusserbin wurde meine Nichte bestimmt.Aus erbschaftssteuerlichen wollten wir nun meine Nichte adoptieren. Beim Notar wurde uns gesagt, dass als Annehmender in diesem Adoptionsverfahren nur ich in Frage komme und nicht beide, weil meine Frau krank ist. Bei dieser derzeitigen Konstellation ist es nach meinem Wissensstand so, falls ich vor meiner Frau ablebe, meine Frau aufgrund unseres Berliner Testaments Alleinerbin ist. Erst nach dem Ableben meiner Frau erbt meine Nichte bzw. Adoptivtochter. Damit kommt der Erbschaftssteuerfreibetrag von 400 000 Euro nicht zur Geltung. Deshalb habe ich ein neues Testament verfasst und verfügt, dass meine Adoptivtochter meinen halben Anteil an unserer Immobilie sowie das gesamte Barvermögen erbt, das auf meinen Namen läuft. Sollte meine Frau vor mir ableben, dürfte das Erbe meiner Adoptivtochter meines Erachtens geregelt sein. Stimmt das? Oder gibt es bessere Lösungen?“

Nichte soll steuergünstig erben

Sollte die Ehefrau vorversterben, würde im vorliegenden Fall, in dem sich die Ehegatten wechselseitig als Alleinerben eingesetzt haben, der Ehemann der Alleinerbe nach der Ehefrau sein. Die Schlusserbin würde den gesamten Nachlass von dem Ehemann erben. Gleichwohl ist dies nach dem Gesetz nur eine Zweifelsregel. Die konkrete Formulierung im gemeinschaftlichen Testament sollte geprüft werden, die davon, unter Umständen auch ungewollt, abweichen könnte. Die Adoption müsste zunächst im Übrigen erfolgreich verlaufen, wenn diese beantragt werden sollte. Maßgebend sind dabei im Regelfall die persönlichen Verhältnisse, nicht erbschaftsteuerliche Gründe.

Ein Ehegatte, der ein Berliner Testament mit dem anderen Ehegatten errichtet hat, darf zu Lebzeiten des anderen Ehegatten wechselbezügliche Verfügungen oder Teile davon widerrufen. Der Widerruf ist notariell zu beurkunden und muss dem anderen Ehegatten wirksam zugehen, ggf. unter Beachtung einer Betreuung, Vorsorgevollmachten etc. Ein vor dem wirksamen Widerruf errichtetes einseitiges Testament eines Ehegatten ist zwar nicht nichtig, aber die Wirksamkeit von Verfügungen in dem einseitigen Testament ist ausgeschlossen, soweit sie im Widerspruch zu wechselbezüglichen Verfügungen im Berliner Testament stehen. Erst mit wirksamer Beseitigung der wechselbezüglichen Verfügungen im Berliner Testament wird das einseitige Testament insoweit wirksam.

Die Rücknahme des Berliner Testaments aus der amtlichen Verwahrung, die wohl vorliegt, ist nur an beide Ehegatten gemeinsam zulässig, eine Vertretung des Ehegatten ist ausgeschlossen. Es ist darauf zu achten, dass die Rücknahme im Falle eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments nicht automatisch einen Widerruf darstellt.

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