Jürgen A.:„Wir haben unseren Kindern je eine Wohnung als Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt überlassen. Schenkungssteuer ist nicht angefallen. Nach dem Wegfall des Nießbrauchvorbehalts 2023 wird der Wert der Schenkung zum Zeitpunkt des Wegfalls vom Finanzamt neu berechnet. Wie erfahre ich die Höhe der Schenkung pro Wohnung? Gibt es in Bayern ein zentrales Finanzamt, das für solche Berechnungen zuständig ist und auch Auskunft erteilen muss?“
Was ist die Schenkung wert?
In Bayern sind für die Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer mehrere Finanzämter zuständig. Verschiedene Landkreise werden immer einem bestimmten Finanzamt zugeordnet. Welches Finanzamt für Ihren Bezirk bezüglich der Schenkungsteuer zuständig ist, können Sie über www.finanzamt.bayern.de in Erfahrung bringen. Auskunft darüber, ob eine Schenkung vorliegt und hierauf Schenkungsteuer anfällt, teilt das Finanzamt jedoch nicht mit.
Beim Wegfall eines Nießbrauchsrechts kommt es zunächst darauf an, ob das Nießbrauchsrecht für Sie auf Lebenszeit vereinbart wurde und nun darauf verzichtet wird oder ob das Nießbrauchsrecht von vornherein nur auf eine bestimmte Dauer, also bis 2023, vereinbart war. Zu einer Schenkung kommt es in der Regel nur, wenn auf das Nießbrauchsrecht vor dessen regulärem Ablauf verzichtet wird. Für die Beurteilung, welcher Fall bei Ihnen tatsächlich vorliegt und ob es zu einer Steuerentstehung kommt, empfehlen wir, sich an einen Steuerberater zu wenden. Dieser kann auch die Höhe einer eventuell anfallenden Steuer überschlägig berechnen.
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