Reisemängel reklamieren

von Redaktion

Wer auf Sandstrand und Palmen eingestellt war, wird von kargem Kies enttäuscht sein. Falsche Versprechungen des Reiseveranstalters sind Grund für eine Preisminderung. Pauschalreisende haben rechtlich die besten Karten. © kna

Ob fehlender Meerblick oder Käferplage im Hotelzimmer: Wer auf einer Reise Mängel findet, sollte schnell aktiv werden. Je kürzer die Reise, umso schneller muss der Reiseveranstalter über entdeckte Makel benachrichtigt werden, wie die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt. „Bei einer einwöchigen Pauschalreise ist beispielsweise eine Frist von zwei Tagen angebracht“, erläuterte Rechtsexperte Markus Hagge.

Bei Pauschalurlauben gebe es grundsätzlich einen deutlich stärkeren rechtlichen Schutz bei Mängeln als bei individuell zusammengestellten Reisen, etwa über Buchungsplattformen. „Damit dieser greift, sollten sie Mängel jedoch unverzüglich und nachweisbar dem Veranstalter und der Reiseleitung melden“, so Hagge.

■ Beweise sichern

Weil die Beweislast bei den Verbrauchern liegt, ist es ratsam, Belege wie etwa Fotos und Videos zu sammeln. Die Verbraucherzentrale rät zudem, sich ein Mängelprotokoll von der Reiseleitung unterschreiben zu lassen. Falls keine vor Ort ist, kann man sich als Zeugen andere Urlauber suchen.

■ Was (k)ein Mangel ist

Ob Bau- und Diskolärm als Reisemangel durchgehen, kommt darauf an, was dem Urlauber zugesagt wurde. Weist ein Veranstalter darauf hin, dass das Hotel in lebendiger Umgebung liegt und eine eigene Diskothek bietet, kann man sich über entsprechenden Lärm nicht beklagen, erklärt die Verbraucherzentrale. In einem „aufstrebenden Ferienort“ gehört Baulärm dazu, Flugzeuglärm, wenn mit dem nahe gelegenen Flughafen geworben wurde.

Ein Reisemangel ist zum Beispiel dann gegeben, wenn zugesagte Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen, ein hoteleigener Tennisplatz zum Beispiel, Kein Reisemangel liegt vor, wenn der Platz wegen Unwettern nicht genutzt werden kann, denn das ist ein unvermeidbarer Umstand, für den der Anbieter nicht haftet.

■ Frist setzen

Beeinträchtigen echte Mängel das Urlaubsvergnügen, muss der Veranstalter ausdrücklich dazu aufgefordert werden, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Dafür bekommt er eine angemessene Frist, falls nicht Eile geboten ist (wenn man zum Beispiel statt des versprochenen Transfers vom Veranstalter ein Taxi nehmen muss, um den Flug zu erreichen).

■ Abhilfe verlangen

Beseitigt der Veranstalter den Mangel nicht innerhalb dieser Frist, können Urlauber selbst aktiv werden und die Kosten ersetzt verlangen, erklärt der ADAC. Also: sich ein anderes Zimmer im Hotel besorgen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, muss der Veranstalter für eine Ersatzleistung sorgen, zum Beispiel in anderes Hotel, das zumindest gleichwertig sein muss.

■ Schadenersatz

Bei erheblichen Mängel können Urlauber eine Entschädigung verlangen, Stichwort: nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Dafür muss ein Reisemangel vorliegen, der die Ferien vereitelt oder erheblich beeinträchtigt. Voraussetzung ist wiederum, dass der Mangel sofort vor Ort angezeigt wird. Ein Verschulden des Veranstalters muss ein Reisender aber nicht nachweisen, so der ADAC. Keinen Schadenersatz gibt es bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen.

■ Geld oder Gutschein?

Reiseveranstalter müssen eine Reisepreisminderung an den Kunden ausbezahlen. Einen Gutschein für künftige Reisen müssen Betroffene nicht akzeptieren. Schickt der Veranstalter einen Verrechnungsscheck, akzeptiert man mit dessen kommentarloser Einlösung die bezahlte Summe. Ist man mit der nicht einverstanden, muss Widerspruch eingelegt werden.
MM

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