Gute Planung zahlt sich aus: Wer früh Urlaub für Brückentage beantragt, hat bessere Chancen, freizubekommen. © dpa
1. Mai, Christi Himmelfahrt oder Fronleichnam: Feiertage sind für viele Beschäftigte eine gute Gelegenheit für ein verlängertes Wochenende. Manche Firmen wollen dann sogar die ganze Belegschaft in den Urlaub schicken. Aber wie ist das mit den Brückentagen geregelt? Grundsätzlich erhöhen Beschäftigte ihre Chancen, am Brückentag freizuhaben, wenn sie den Urlaubsantrag frühzeitig stellen, so Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Im besten Fall spricht man sich vorab schon mit den Kollegen ab. Wollen mehrere Beschäftigte gleichzeitig Urlaub, muss der Arbeitgeber bei der Entscheidung, wer freibekommt, auch soziale Aspekte wie schulpflichtige Kinder oder geschlossene Kitas berücksichtigen. Daneben spielt unter anderem eine Rolle, wie die bisherige Urlaubsgewährung in besonders beliebten Zeiten aussah. Der Arbeitgeber kann Urlaubswünsche darüber hinaus ablehnen, wenn betriebliche Belange dagegen sprechen. Ist der Urlaub genehmigt, kann der Arbeitgeber ihn aber nicht einfach so widerrufen. Andersrum darf er Beschäftigte auch nicht dazu zwingen, an Brückentagen Urlaub zu nehmen. Das ist nur erlaubt, wenn sehr wichtige Gründe im Betrieb vorliegen.