Karlsruhe – Wer im Ausland Medizin studieren will, kann sich bei der Suche nach einem Studienplatz von Vermittlungsfirmen helfen lassen. Die Vertragsbedingungen für das Erfolgshonorar eines solchen Anbieters nimmt nun der Bundesgerichtshof (BGH) unter die Lupe. Dabei geht es im Kern um die Frage, ob die Vereinbarung als Maklervertrag einzustufen ist.
Laut einer Klausel des Anbieters StudiMed wird das Honorar in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität schon bei einer Studienplatz-Zusage fällig. Das Münchner Oberlandesgericht (OLG) entschied, das benachteilige den Auftraggeber unangemessen. Er sei in der Studienplatzwahl nicht mehr völlig frei. Ob er einen Vertrag mit der Uni schließe, sei ein typisches Maklerrisiko.
Der Vorsitzende Richter am BGH, Thomas Koch, sagte, die vielfach verwendete Vereinbarung von StudiMed enthalte Elemente verschiedener Vertragstypen. Bei der Prüfung werde ein Vertrag aber nicht die Einzelteile zerlegt, es komme auf den Schwerpunkt an. Komme der BGH zu dem Schluss, hier sei Maklerrecht anzuwenden, wäre die Klausel wohl auch unangemessen. Ein Urteil will der erste Zivilsenat in Karlsruhe aber erst am 5. Juni nach der Prüfung sprechen.
Mehrere tausend Menschen studieren im Ausland Medizin, weil sie wegen ihres Notenschnitts beim Abitur in Deutschland keinen Platz bekommen. StudiMed-Geschäftsführer Hendrik Loll sagte vor der Verhandlung, Bulgarien, Litauen, Österreich und Polen etwa zählten zu den Studienländern. Seine Firma berate die Familien, kümmere sich um Bewerbungsunterlagen, bereite Bewerber auf naturwissenschaftliche Aufnahmetests vor und biete Betreuung vor Ort. Die Studiengebühr – also auch das Erfolgshonorar – liege zwischen 8000 und 15 000 Euro.