Zwar haben allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in einer Wohnung. Jedoch lässt sich dieser Verbrauch – mangels separater Zähler – nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen, befand das Gericht. © Jan Woitas, dpa
Karlsruhe – Wenn eine Wohnung nur einen Strom- und Gaszähler hat, die Zimmer darin aber einzeln vermietet werden, richtet sich das Leistungsangebot eines Energieversorgers an den Vermieter – und nicht wie sonst üblich an den Mieter. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Bedingung dafür ist, dass es keinen schriftlichen Energievertrag gibt. Im konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Vermieterin und einem Energieversorger. Das Unternehmen verlangte vor Gericht Geld für die Belieferung ihrer Wohnung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung. Die Eigentümerin hatte die Zimmer der Wohnung einzeln mit je gesonderten Mietverträgen vermietet. Für die Wohnung gab es nur einen gemeinsamen Zähler und keinen schriftlichen Energievertrag.