Vorsicht, Mitleser: Manche Chefs wollen Zugriff auf die Arbeitsmails ihrer Mitarbeiter. © Imago
Manche Arbeitgeber möchten ganz genau wissen, was im Unternehmen vorgeht, und verlangen von ihren Angestellten, die Mails mitlesen zu dürfen. Dürfen sie das? „Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Einblicksrecht in die beruflichen Mails des Arbeitnehmers“, so Ulrike Kolb, Fachanwältin für das Arbeitsrecht. Es kommt aber immer auch auf die konkrete Situation an. Denn geht es an das Postfach, geht es auch um personenbezogene Daten des Mitarbeiters. Und das Persönlichkeitsrecht des Angestellten darf nicht verletzt werden. Eine dauerhafte und übermäßige Kontrolle ist also nicht zulässig. Nach gängiger Rechtsauffassung dürfen Arbeitgeber aber zum Beispiel bei längeren Abwesenheiten oder kurzfristigen Krankschreibungen die Mails ihrer Beschäftigten einsehen. Etwa, wenn es darum geht, dass Arbeitsvorgänge weiterhin nahtlos durchgeführt werden können. Sonderszenario: Wird eine Straftat vermutet, darf der Arbeitgeber ebenfalls in die Mails des betreffenden Angestellten schauen. Das gilt aber nur, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt und die Tat nur durch einen Blick ins Postfach näher aufgeklärt werden kann.
Kompliziert wird es bei Postfächern, die sowohl berufliche als auch private Mails enthalten. Hat der Arbeitgeber ausdrücklich erlaubt, dass über den dienstlichen E-Mail-Account auch private E-Mails geschrieben und empfangen werden dürfen, darf er das Postfach ohne konkrete Einwilligung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin in der Regel nicht einfach einsehen.