RECHT

Was im Trennungsjahr nicht geht

von Redaktion

Wer die Scheidung will, muss das Trennungsjahr einhalten. © Popov; Panthermedia

Wer sich scheiden lassen möchte, muss das berühmte Trennungsjahr abwarten. Und mit dem Scheidungsantrag muss man dieses dann auch nachweisen. Als Anhaltspunkt dafür, dass zwei Menschen getrennt leben, gilt die sogenannte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Am einfachsten lässt sich die nachweisen, wenn die Verheirateten nicht mehr zusammenleben.

Es ist jedoch auch möglich, innerhalb der Ehewohnung getrennt zu sein. Dann muss aber konkret dargelegt werden, wie das organisiert wird. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. In einem Urteil hatte das Oberlandesgericht Brandenburg (AZ: 3 WF 93/24) gegen den Antragsteller entschieden.

Der Mann hatte Verfahrenskostenhilfe für seinen Scheidungsantrag beantragt und scheiterte damit. Denn er konnte nicht ausreichend beweisen, dass er mit seiner Ehefrau zwar noch in einer Wohnung, aber nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte. Es reichte nicht aus, dass die beiden getrennte Schlafzimmer und Bäder genutzt haben. Laut der Frau hatte die nämlich weiterhin den Haushalt für alle erledigt, Einkäufe getätigt und fast täglich gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern übernommen. Zudem hätten sie weiterhin ein gemeinsames Konto genutzt. Das entkräftete die Behauptung des Mannes, die häusliche Gemeinschaft sei bereits vor über einem Jahr aufgehoben worden. Laut den Richtern darf es zu solchen vermeidbaren Gemeinsamkeiten zumindest regelmäßig nicht kommen, wenn man die Scheidung beantragen möchte. Das notwendige Trennungsjahr ist damit nicht eingehalten.

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