RECHT

Wenn der Gast nicht kommt

von Redaktion

Der Gastwirt hat sich vorbereitet. Erscheinen Gäste einfach nicht, zahlt er drauf. Wirte dürfen aber unter bestimmten Bedingungen auch eine Gebühr von den Gästen verlangen, die eine Reservierung nicht absagen. © Christoph Reichwein, dpa

Wer einen Tisch in einem Restaurant reserviert hat, dann aber nicht kommen kann, sollte frühzeitig absagen. Das ist nicht nur dem Wirt gegenüber fair, sondern kann einem im Nachhinein auch Ärger und Kosten ersparen. Denn bei einer sogenannten No-Show, also dem Nichterscheinen trotz Reservierung, kann der Wirt finanziellen Schadenersatz verlangen. Immerhin hat er sich auf den Besuch eingestellt und entsprechend eingekauft. Ob das möglich ist oder nicht, hängt laut Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, davon ab, ob der Wirt den Tisch innerhalb einer halben Stunde problemlos anderweitig besetzen kann oder nicht. Ist das nicht möglich, kann der Wirt Schadenersatz von der Person verlangen, die die Reservierung getätigt hat, aber nicht erschienen ist. „Praktisch ist es allerdings für den Gastronomen oft schwierig nachzuweisen, welche Verdienstausfälle er hatte“, räumt Feierabend ein. Manche Restaurants schreiben deswegen im Vorfeld eine sogenannte No-Show-Gebühr fest, also eine Gebühr, die dann fällig wird, wenn der Gast seiner Reservierung unentschuldigt fernbleibt. Dabei könne es sich laut Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern um einen festen oder gestaffelten Betrag handeln. Häufig gebe es solche Gebühren im Rahmen von Online-Reservierungen bei exklusiven Restaurants mit festen Menüs.

Wirte dürfen eine solche Gebühr der Verbraucherschützerin zufolge aber nur dann erheben, wenn sie Gäste im Vorfeld klar und deutlich darauf hingewiesen haben.

■ Auch Ärzte dürfen Ausfall verlangen

Übrigens: Auch Arztpraxen können Patienten finanziell in die Pflicht nehmen, wenn sie unentschuldigt fernbleiben. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin. Ein solcher Ersatzanspruch komme aber nur dann in Betracht, wenn Ärzten wegen des ausgefallenen Termins ein Verdienstausfall entstanden ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn in der betreffenden Zeit kein anderer Patient behandelt werden konnte. Laut den Verbraucherschützern gilt das etwa besonders bei sehr spezialisierten Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine.

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