RECHT

Unterhalt von den Großeltern

von Redaktion

Unter Umständen müssen Eltern für ihre Enkel bezahlen. © Wolfilser/Imago

Müssen Studierende eigene Kinder betreuen, können die Eltern zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe festgestellt (AZ: 16 WF 45/24). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. In dem konkreten Fall hatte ein Mann sein Studium unterbrochen und Urlaubssemester genommen, um sich um seine zwei Kinder zu kümmern. Seine Lebensgefährtin studiert ebenfalls. Nachdem das Kindergeld für ihn ausgelaufen war, forderte er von seinen Eltern monatlich mindestens 930 Euro Unterhalt. Aufgrund der besonderen Umstände sei er nicht in der Lage, sich aus eigener Kraft zu unterhalten.

Weil der Mann seine Forderung damit begründen konnte, dass er derjenige sei, der die Kinder überwiegend betreue, war sein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe teilweise erfolgreich. Weil seine Partnerin nur 12 Wochenstunden hatte, ging das Gericht davon aus, dass der Mann zumindest einem Minijob mit zehn Stunden in der Woche nachgehen, sich also teilweise selbst unterhalten könnte. Sein Anspruch auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern ergibt sich folglich, indem man die möglichen Einkünfte aus dem Minijob von seinem Bedarf von 930 Euro abzieht.

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