Vergleichsportale dürfen Versicherer weiter benoten

von Redaktion

Check24 vergleicht unter anderem Versicherungen, Kredite oder Tarife für Strom und Gas. © Imago

Kfz-Versicherungen, Kreuzfahrten, Bestattungen: Verbraucher können sich über eine Fülle von Waren und Dienstleistungen auf Vergleichsportalen informieren. Die Seiten versprechen einen schnellen Überblick, was es gibt und was gut ist – selbst bei komplizierten Themen wie Versicherungen. Doch dürfen sie auch Noten und Punkte verteilen?

In einem Verfahren gegen Check24 hat der Europäische Gerichtshof dem Vergleichsportal nun den Rücken gestärkt. Das Vergleichsportal Check24 darf demnach vorerst an seinen Tarifnoten für Versicherungen festhalten. Zwar müsse das zuständige Landgericht zunächst klären, ob das Angebot des Portals überhaupt eine „vergleichende Werbung“ im Sinne des EU-Rechts sei, urteilten die Richterinnen und Richter am EuGH. Sie gehen aber nach ihrer ersten Einschätzung nicht davon aus.

Das strittige Notensystem bewertet die verschiedenen Versicherungen mit Noten von 1,0 bis 4,0, was Verbrauchern im Wust der Policen einen Überblick verschaffen soll. Der Versicherer HUK-Coburg sieht darin jedoch eine unzulässige vergleichende Werbung und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz.

Versicherungen seien zu komplex, um ihre Leistungen rechnerisch auf eine Note zu bringen, argumentiert die HUK-Coburg. Die Note sei deshalb ein reines Werturteil und unzulässig. Das mit dem Fall befasste Landgericht München I wollte vom EuGH wissen, ob derlei Vergleiche zulässig sein können, wenn sie in Form von Noten oder Punkten erfolgen. Auch andere Vergleichsportale machen von solchen Bewertungen Gebrauch.

Nach Ansicht des EuGH kann der Vergleich nur eine unzulässige Werbung im Sinne des EU-Rechts sein, wenn Check24 und HUK-Coburg Mitbewerber sind, also auf demselben Markt um Kundschaft buhlen. Daran ließen das Gericht aber Zweifel erkennen, da die HUK-Coburg Versicherungen erbringe, während Check24 sie lediglich vergleiche und vermittele. Die abschließende Prüfung liege wieder beim Landgericht.
DPA

Artikel 3 von 7