Kein Recht auf Homeoffice

von Redaktion

Wenn der Arbeitsplatz umzieht, kann das für manche zu einem Problem werden. Da klingt es manchmal verlockend, einfach ins Homeoffice zu wechseln – doch der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, das als Ausweichoption anzubieten. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Stuttgart (AZ: 9 Sa 42/24) hervor. Im konkreten Fall hat eine Arbeitgeberin nach der Schließung eines Standortes eine betriebsbedingte Änderungskündigung gegenüber einem Angestellten ausgesprochen. Der Mitarbeiter sollte die Tätigkeit von einem neuen Standort aus verrichten, war damit jedoch nicht einverstanden und verlangte eine Versetzung ins Homeoffice. Auf die Änderungskündigung reagierte er mit einer Kündigungsschutzklage.

Die Klage wurde vom Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen abgewiesen und die Berufung vor dem LArbG Stuttgart blieb auch ohne Erfolg. Die Anforderung, den Job nach der Schließung am neuen Standort fortzuführen, sah das Gericht als legitim an, da eine betriebliche Umstrukturierung erfolgte. Nur wenn es bereits im Vertrag festgehalten wäre oder das Vorgehen unternehmensweit etabliert ist, hätte eine Stelle im Homeoffice angeboten werden müssen. Ist das nicht der Fall, muss eine Arbeitsplatzänderung nicht in der Form umgestaltet werden.

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