Nicht jede Hecke wird von ihrem Besitzer regelmäßig gestutzt. © Fassbender/dpa
Bei klar erkennbaren Sichtbeschränkungen müssen Verkehrsteilnehmer besonders vorsichtig fahren – sonst haften sie nach Unfällen allein. Das geht aus seiner Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: I-11 U 76/22), über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. Denn eine Kommune sei nicht verpflichtet, gegen jede die Sicht behindernde Bepflanzung auf einem privaten Grundstück vorzugehen, so das Gericht. Und das, obwohl die Kommune grundsätzlich eine Pflicht zur Verkehrssicherung hat. Aber alle möglichen Quellen von Gefahren auszuschließen, gehört nicht dazu. In dem Fall kam es an einer Kreuzung von Radwegen zu einem Unfall, bei dem ein Radler stürzte. An der Kreuzung war die Sicht unter anderem durch eine in den Bereich der Kreuzung hineinragende Hecke auf einem privaten Grundstück eingeschränkt. Der Radler näherte sich der Kreuzung und konnte nicht mehr adäquat auf einen anderen Radler reagieren. Durch eine sehr starke Bremsung kam er zu Fall und verletzte sich. Der verunfallte Radler verklagte die Stadt. Das Argument: Sie hätte es versäumt, den Eigentümer des Grundstücks dazu zu verpflichten, die Hecke entsprechend zu stutzen. Das Landgericht wies die Klage aber ab, das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung.