Tipps zur Trennung

von Redaktion

„Nichts wie weg“ – Paare, die nicht mehr zusammenfinden, neigen zu Kurzschluss-Aktionen. Doch Vorsicht: Gerade ein Auszug kann unliebsame Tatsachen schaffen. © Christin Klose, dpa

Die Ehe ist nicht mehr zu retten, die Trennung unvermeidlich. In dieser Situation sind viele Dinge zu regeln. Sechs Punkte:

Wohnung

Bei einer Trennung ist der Wunsch verständlich, die gemeinsame Wohnung schnellstens zu verlassen. Wer spontan auszieht, sollte auf dem Schirm haben, dass er mit dem Auszug womöglich dem anderen das alleinige Nutzungsrecht an der Wohnung überlässt. Und zwar für die Dauer der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Vermeiden lässt sich das, indem man dem zurückgebliebenen Partner „innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug ernsthaft Rückkehrwillen kundtut“, sagt Familienrechtlerin Maria Demirci. Andernfalls gehe die Möglichkeit verloren, später während der Trennungszeit „mittels eines gerichtlichen Antrags die Wohnung für sich zu beanspruchen“. Wer das selbst genutzte Eigenheim verlässt, sollte im Kopf haben, dass bei einem möglichen Verkauf Spekulationssteuer zu seinen Lasten anfallen kann.

Unterlagen

Wenn schon raus, dann auch richtig. Deshalb sollten beim Auszug gleich wichtige Dokumente wie zum Beispiel Ausweis- und Rentenpapiere mitgenommen werden. Rentenunterlagen sind auch nützlich, wenn man vor einer Scheidung das Rentenkonto klären will, damit der Versorgungsausgleich erstellt werden kann.

Unterhalt

Wirtschaftlich schwächeren Partnern steht Trennungsunterhalt zu. Das Geld fließt jedoch nicht automatisch. „Unterhalt muss ausdrücklich geltend gemacht werden“, sagt Demirci. Das geht des Öfteren genauso unter wie die Maßgabe, dass dies sofort nach der Trennung geschehen sollte. Denn wer abwartet, geht zumindest für die Vergangenheit leer aus. Grundsätzlich wird nicht rückwirkend gezahlt: Ist man untätig und fordert erst Monate nach der Trennung Unterhalt ein, könne man diesen nicht ab dem Zeitpunkt der Trennung verlangen, erklärt die Anwältin. Dasselbe treffe auf Kindesunterhalt zu.

Gefordert wird entweder eine konkrete Summe, sofern bereits bekannt ist, welcher Unterhalt genau verlangt werden kann. Oder Unterhaltsberechtigte sollten eine sogenannte Stufenmahnung aussprechen, die den Anspruch auf Unterhalt anmeldet, nicht aber eine konkrete Summe beziffert. Im Zuge dessen wird vom Besserverdienenden Auskunft über dessen Einkommen verlangt, um auf Basis der Abgaben den Unterhalt auszurechnen. (Ex-)Paare können sich alternativ auch auf einen Betrag einigen.

Steuern

Wer zahlt, kann den Unterhalt an dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten von der Steuer abziehen. Das geht entweder als außergewöhnliche Belastung – dann sind für 2025 maximal 12 096 Euro absetzbar, sofern der Betrag über der zumutbaren Belastungsgrenze liegt. Oder in voller Höhe als Sonderausgabe von bis zu 13 805 Euro für das Jahr 2025 plus etwaige Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, falls Ex-Partner diese weiter übernehmen, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine.

Für die erste Möglichkeit benötigen Unterhaltszahler nicht die Zustimmung des Unterhaltsempfängers. Sie können den Steuervorteil einfach für sich nutzen. Die zweite Möglichkeit können Unterhaltszahler hingegen nur dann anwenden, wenn die oder der Ex zustimmt. Denn im Gegenzug muss der Empfänger die Unterhaltsleistungen versteuern, den dadurch entstandenen Nachteil bekommen sie aber vom Ex-Partner ausgeglichen.

Versicherung

In intakten Beziehungen sind meistens Partner als Bezugsberechtigte von Lebens- und Rentenversicherungen eingetragen. Geht man auseinander, ist es Maria Demirci zufolge sinnvoll, die Berechtigung umzustellen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag eine widerrufliche Bezugsberechtigung beinhaltet. Für die Änderungen reicht häufig eine kurze Information an den Versicherer.

Vollmachten

Wer Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung erstellt hat, überträgt darin häufig dem Partner die Entscheidungsbefugnis. Mit der Trennung sollten Vollmachten zügig widerrufen werden, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist.

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