Kritik im Netz bleibt anonym

von Redaktion

Kritische Bewertungen dürfen meist anonym bleiben. © Fabian Strauch/dpa

Unternehmen können anonyme Kritik auf Arbeitgeberbewertungs-Plattformen nicht ohne Weiteres unterbinden. Das erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von „anwaltauskunft.de“. Anspruch, einen kritischen Beitrag zu löschen, haben Arbeitgeber nur, wenn nachweislich ausgeschlossen werden kann, dass Unternehmen und Bewerter überhaupt Kontakt hatten. Ein Unternehmen hat keinen Anspruch darauf, dass ein Bewertungsportal die Identität eines anonym auftretenden Rezensenten preisgibt. Das macht ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden (AZ: 4 U 744/24) deutlich.

In dem Fall ging es um die Bewertung eines Nutzers auf einem Arbeitgeberbewertungsportal unter der Überschrift „Schlechtester Arbeitgeber aller Zeiten“. Die Arbeitgeberin verlangte von der Plattform die Löschung der Bewertung und wies darauf hin, dass ihr kein Kontakt zu dem Bewertenden bekannt sei. Die Plattform reagierte, indem sie den anonymen Bewerter aufforderte, Nachweise zu erbringen. Dieser übermittelte anonymisiert den Arbeitsvertrag und Ausbildungsnachweise. Die Plattform leitete diese Informationen an die Beschwerdeführerin weiter, die aber Offenlegung der Identität des Kritikers forderte.

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