BERUF

Attest bei Fehlgeburt

von Redaktion

Wer ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet, hat Anspruch auf Mutterschutz. Das gilt seit der Anpassung des Mutterschutzgesetzes seit 1. Juni 2025. Aber was genau müssen Frauen tun, um die Schutzfrist in Anspruch zu nehmen? Das hängt davon ab, ob eine Frau ihren Arbeitgeber bereits über die Schwangerschaft informiert hat. In dem Fall muss sie ihn im Fall einer Fehlgeburt über das vorzeitige Ende der Schwangerschaft in Kenntnis setzen, informiert das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Der Arbeitgeber muss den Mutterschutz dann gewähren. Auf Verlangen müsse die betroffene Frau aber einen Nachweis über die Fehlgeburt vorlegen. Als Nachweis dient etwa ein ärztliches Attest, „aus dem hervorgeht, dass eine Fehlgeburt erlitten wurde“, erklärt Sandra Runge, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Zudem müsse der Zeitpunkt, also die genaue Schwangerschaftswoche, dort festgehalten sein. Für den Beginn der Schutzfrist ist der Tag der Fehlgeburt maßgeblich. Gestaffelte Schutzfristen sind bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche seit Anfang Juni 2025 so geregelt: Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche 6 Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche 8 Wochen. Betroffene erhalten Mutterschaftsgeld für die gesamte Schutzfrist sowie den Tag der Fehlgeburt.

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