RECHT

Wann man am Flughafen sein muss

von Redaktion

Man muss rechtzeitig am Flughafen sein. © Uwe Zucchi/dpa

Ein Fluggast, der wegen aus seiner Sicht zu langsamen Sicherheitskontrollen seinen Flug verpasst hat, hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Weil er nur eine Stunde und 45 Minuten vor dem Abflug und damit zeitlich zu knapp am Flughafen ankam. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden. (Az.: 1 O 114/24) Es wies die Klage eines Mannes ab, der es im Mai 2023 wegen angeblich mangelhafter Abfertigung nicht auf seinen Flug nach Thessaloniki schaffte. Er gab an, an jenem Tag mit seiner mitreisenden Ehefrau morgens gegen 4 Uhr am Flughafen Hahn gewesen zu sein. Nach Aufgabe des Gepäcks hätten sie sich direkt zur Handgepäck- und Personenkontrolle begeben. Die dortige Kontrolle habe aber so lange gedauert, dass das Paar den Flug um 5.45 Uhr verpasste. Auch anderen Fluggästen sei es so ergangen, hatte der Kläger behauptet.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Mann schon nach eigener Darstellung keinen Anspruch auf Entschädigung. Denn nach den Empfehlungen des Flughafens und sämtlicher Airlines sollte er sich zwei bis drei Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen einfinden. Er sei aber 1 Stunde und 45 Minuten vorher eingetroffen und habe in dieser Zeit auch noch das Gepäck aufgeben müssen.

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