Reinhard M.:„2005 habe ich mein 2-Familien-Haus notariell meinem Sohn überschrieben. Dabei habe ich mir den Nießbrach und einen Rückübereignungsanspruch vorbehalten. Nun habe ich erfahren, dass er das geschenkte Haus erst an seine Ehefrau vererben will, dann an seine zwei Neffen (meine Enkel). Ich befürchte, dass in diesem Fall nur ein Steuerfreibetrag von 2 x 20000 Euro angerechnet wird. Wie kann ich meinen beiden Enkeln einen höheren Freibetrag retten? Hilft eine Nacherbschaft? Ich bitte um einen Rat.“
Erbschaft für Neffen ungünstig
Die Vererbung an Neffen und Nichten ist steuerlich sehr ungünstig, da Neffen und Nichten nur einen Freibetrag von 20 000 Euro haben. Es gilt deshalb, einen Erwerb von Neffen und Nichten möglichst zu vermeiden, etwa durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft. Oder derjenige, der das Vermögen an die Neffen und Nichten übergeben müsste, wird von Anfang an nicht Eigentümer, sondern nur Nießbrauchsberechtigter. So hätten Sie die Immobilie etwa gleich an Ihre beiden Enkel übertragen und Ihrem Sohn lediglich einen Nießbrauch einräumen können, der gilt, sobald Sie verstorben sind. Ob Sie diese Möglichkeiten noch umsetzen können, hängt von der Gestaltung des Vertrags ab. Haben Sie dort ein sogenanntes freies Rückübertragungsrecht vereinbart, können Sie die Immobilie von Ihrem Sohn zurückverlangen und anschließend eine steuerlich optimale Gestaltung wählen. Üblicherweise wird aber kein freies Rückübertragungsrecht vereinbart, sondern nur ein Rückübertragungsrecht für bestimmte Situationen, zum Beispiel für den Fall, dass der Beschenkte über die Immobilie verfügt, etwa indem er eine Grundschuld eintragen lässt. Ist dies in Ihrem Vertrag so geregelt und ist Ihr Sohn mit einer von Ihnen gewünschten steueroptimierten Lösung einverstanden, könnte er eine Grundschuld eintragen lassen. Sie machen anschließend Ihren Rückübertragungsanspruch geltend und gestalten die Vermögensnachfolge steueroptimiert nach Ihren Wünschen.
Fragen zu Geldanlage, Altersvorsorge, Steuern,
Miete, Erben und Versicherung?
Redaktion Geld & Markt, Hafnerstraße 5–13,
83022 Rosenheim oder E-Mail: geldundmarkt@ovb.net