LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Der Anblick der Wäsche der Nachbarn freut nicht jeden. © IMAGO/Gottfried Czepluchh

Ben G.: „Wir haben eine Eigentumswohnung in einem Haus mit zehn Wohnungen. Zwei Eigentümer haben ohne jede Information der Hausverwaltung und der anderen Eigentümer an zwei Balkonen unter ihrer Balkondecke Wäscheleinen in der Wand verankert. Die Wäsche hängt hoch und ist gut zu sehen. Ist das eine Beschädigung des Gemeinschaftseigentums und kann ein Rückbau auf Kosten der Verursacher erfolgen?“

Müssen die Wäscheleinen weg?

Ja, wenn es sich im konkreten Fall um eine Beschädigung des Gemeinschaftseigentums handelt. Solche Eingriffe sind regelmäßig unzulässig, da sie die Bausubstanz betreffen und damit das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen können. In diesem Fall kann ein Rückbau auf Kosten der Verursacher verlangt werden, sofern die Eigentümergemeinschaft dies beschließt. Leider ist es anhand weniger Informationen oft schwierig, einen komplexen Sachverhalt abschließend zu beurteilen. Ob tatsächlich eine Beschädigung des Gemeinschaftseigentums vorliegt, hängt davon ab, ob durch das Anbringen der Wäscheleinen in die Substanz des Balkons (zum Beispiel durch Bohren in die Decke) eingegriffen wurde.

Grundsätzlich ist es aber so, dass Balkone in der Regel größtenteils zum Gemeinschaftseigentum gehören – insbesondere die tragenden Bauteile, die Balkonplatte, Brüstung und das Geländer. Lediglich der Innenanstrich, der Bodenbelag oder der Luftraum können dem Sondereigentum zugeordnet sein. Wenn Eigentümer ohne Zustimmung der Gemeinschaft bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen – wie das Verankern von Wäscheleinen in der Balkondecke –, handelt es sich rechtlich um eine bauliche Veränderung, die grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedarf.

Wird diese Zustimmung nicht eingeholt, besteht ein Rückbauanspruch: Die Eigentümergemeinschaft kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird auf Kosten der Verursacher. Die Hausverwaltung kann dies nach einem entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung anordnen. Abschließend sollte geprüft werden, was in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung zu baulichen Veränderungen geregelt ist, da dort abweichende Regelungen getroffen sein können.

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