Pflichtteilsberechtiger darf Notar zuschauen

von Redaktion

Kinder, Eltern, hinterbliebene Ehepartner: ihnen allen kann nach dem Tod des nahen Angehörigen ein Pflichtteil am Erbe zustehen. Doch wie lässt sich herausfinden, wie groß das Vermögen – und damit der Pflichtteilsanspruch – ist?

Dafür können sich Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis von den Erben anfertigen lassen. Sie haben sogar Anspruch darauf, dass diese Übersicht von einem Notar erstellt wird – und Pflichtteilsberechtigte selbst für die Aufnahme dieses Nachlassverzeichnisses hinzugezogen werden. Doch was genau bedeutet das: „hinzuziehen“?

Diese Frage wird unter Juristen kontrovers diskutiert und ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, teilt der Deutsche Anwaltverein mit. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe legte das Gesetz (Az.: 14 W 27/23) aber sehr zugunsten von Pflichtteilsberechtigten aus. In dem konkreten Fall verlangten Pflichtteilsberechtigte von der Alleinerbin, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar anwesend sein zu dürfen. Nach Ansicht des OLG muss es Pflichtteilsberechtigten möglich sein, dem Notar „über die Schulter schauen“ zu können. Nur so könnten Betroffene beurteilen, ob das Verzeichnis mit ausreichend Sorgfalt erstellt wurde.

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